Norm
ABGB §763Rechtssatz
Der Ausschluss des Art III Z 9 lit a letzter Satz AHVB, wonach aussereheliche Gemeinschaft in ihren Wuswirkungen der ehelichen gleichzuhalten ist, ist dahin zu verstehen, dass es für den Ausschluss ohne Bedeutung sein soll, ob das Angehörigenverhältnis ausschließlich durch Eheschließung oder zum Teil durch aussereheliche Beziehungen begründet wurde (hier ausserehelicher Enkel).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017913Dokumentnummer
JJR_19760603_OGH0002_0070OB00034_7600000_001