Norm
ABGB §604Rechtssatz
Ist nicht strittig, dass eine fideikommissarische Substitution angeordnet wurde, wohl aber ob sie - in welchem Umfang (volle fideikommissarische Substitution oder Substitution auf den Überrest) immer sie angeordnet war - schon erloschen ist, kommt die Auslegungsregel des § 617 ABGB in Betracht. Diese Auslegungsregel führt bei einer hinsichtlich des Erlöschens nicht völlig eindeutigen Anordnung zu dem Ergebnis, dass die fideikommissarische Substitution nur wegfällt, wenn Nachkommenschaft beim Tode des eingesetzten Kindes vorhanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012519Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012