RS OGH 1958/3/19 3Ob92/58, 5Ob16/88, 5Ob17/88

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Veröffentlicht am 19.03.1958
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Norm

ABGB §617

Rechtssatz

§ 617 ABGB stellt eine Auslegungsregel dar, die zurückzutreten hat, wenn ein anderer erkennbarer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012570

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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