Norm
ABGB §617Rechtssatz
§ 617 ABGB stellt eine Auslegungsregel dar, die zurückzutreten hat, wenn ein anderer erkennbarer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012570Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017