Norm: ÖHVB §5ABGB §1107
Rechtssatz: § 5 Abs 6 ÖHVB ist dahingehend zu interpretieren, dass § 1107 ABGB eine sich auf den Beherbergungsvertrag beziehende Präzisierung erfährt, indem dem Beherberger allgemein und daher auch für den Fall des § 5 Abs 2 ÖHVB geltend, die Obliegenheit überbunden wird, sich um eine anderweitige Vermietung zu bemühen. Entscheidungstexte 1 R 171/99k Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIoABGB §1107
Rechtssatz: Anspruch des Verpächters eines Unternehmens (Taxi) auf Bezahlung des Pachtzinses auch schon für jene Zeit, in der die Ausübung der Erwerbstätigkeit durch den Pächter wegen eines in dessen Person gelegenen Grundes (verspätete Erteilung der Konzession wegen mangelnder persönlicher Vertrauenswürdigkeit) ausgeschlossen war. Entscheidungstexte 1 Ob 598/... mehr lesen...
Norm: ABGB §1107
Rechtssatz: Aus den Worten: "Ein dem Mieter zugestoßenes Hindernis oder Unglücksfall" ergibt sich, daß es sich hiebei um Ereignisse handeln muß, die nicht vom Willen des Mieters abhängig sind. Entscheidungstexte 3 Ob 452/53 Entscheidungstext OGH 01.07.1953 3 Ob 452/53 Veröff: SZ 26/175 European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: ABGB §1107
Rechtssatz: Der "Vorteil" des Bestandgebers kann auch darin liegen, daß er seinem Sohne unentgeltlich das Wohnen ermöglichte. Dieser Vorteil ist mit jenem Betrag zu veranschlagen, den der Mieter für die von ihm nicht benützten Räume zu entrichten gehabt hätte. Entscheidungstexte 2 Ob 942/52 Entscheidungstext OGH 30.12.1952 2 Ob 942/52 ... mehr lesen...
Die vom Beklagten vor 1938 gemietete Wohnung war im Feber 1941, ohne daß sein Bestandverhältnis aufgelöst worden war, dem A. als Mieter überlassen worden. Seit dem Mai 1945 benützt wieder der Beklagte die Wohnung. Eine gegen ihn von A. eingebrachte Räumungsklage wurde abgewiesen. A. hatte in der Zeit zwischen 1. Mai 1945 und 31. Juli 1948 den Mietzins weiter gezahlt, während der Beklagte erst seit dem Mai 1949 Zinszahlungen leistet. Die Hauseigentümer begehrten die Verurteilung des Be... mehr lesen...
Norm: ABGB §372 IIeABGB §1107ABGB §1431ABGB §1435
Rechtssatz: Der in einem Rechtsstreit zweiter Mieter nach § 372 ABGB Unterlegene kann vom Bestandgeber Mietzinsbeträge für die Zeit, in welcher er den Bestandgegestand nicht benützt hat, die er aber in der Erwartung, wieder in den Besitz des Bestandrechtes zu gelangen, bezahlt hat, zurückverlagen. Entscheidungstexte 2 Ob 529/50 Entsch... mehr lesen...