Norm
ÖHVB §5Rechtssatz
§ 5 Abs 6 ÖHVB ist dahingehend zu interpretieren, dass § 1107 ABGB eine sich auf den Beherbergungsvertrag beziehende Präzisierung erfährt, indem dem Beherberger allgemein und daher auch für den Fall des § 5 Abs 2 ÖHVB geltend, die Obliegenheit überbunden wird, sich um eine anderweitige Vermietung zu bemühen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:2003:RLE0000002Dokumentnummer
JJR_20030521_LG00609_00100R00171_99K0000_004