Norm
ABGB §1107Rechtssatz
Der "Vorteil" des Bestandgebers kann auch darin liegen, daß er seinem Sohne unentgeltlich das Wohnen ermöglichte. Dieser Vorteil ist mit jenem Betrag zu veranschlagen, den der Mieter für die von ihm nicht benützten Räume zu entrichten gehabt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024932Dokumentnummer
JJR_19521230_OGH0002_0020OB00942_5200000_001