RS OGH 1950/11/22 2Ob529/50

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Veröffentlicht am 22.11.1950
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Norm

ABGB §372 IIe
ABGB §1107
ABGB §1431
ABGB §1435

Rechtssatz

Der in einem Rechtsstreit zweiter Mieter nach § 372 ABGB Unterlegene kann vom Bestandgeber Mietzinsbeträge für die Zeit, in welcher er den Bestandgegestand nicht benützt hat, die er aber in der Erwartung, wieder in den Besitz des Bestandrechtes zu gelangen, bezahlt hat, zurückverlagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0012736

Dokumentnummer

JJR_19501122_OGH0002_0020OB00529_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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