§ 13 KlGG

Kleingartengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1983 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 12 Abs. 6 finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Unterpacht und Räumung des Pachtgegenstandes, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der Unterpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig war, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtet hatte (§ 1118 ABGB.).Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6, finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Unterpacht und Räumung des Pachtgegenstandes, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der Unterpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig war, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtet hatte (Paragraph 1118, ABGB.).
  2. (2)Absatz 2In Kündigungsstreitigkeiten aus Unterpachtverhältnissen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur aus dem im § 503 Z. 4 ZPO. bezeichneten Grund und nur dann zulässig, wenn sie entweder im Urteile des Berufungsgerichtes als zulässig erklärt wurde oder wenn der Fall des § 502 Abs. 5 ZPO. gegeben ist.In Kündigungsstreitigkeiten aus Unterpachtverhältnissen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur aus dem im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. bezeichneten Grund und nur dann zulässig, wenn sie entweder im Urteile des Berufungsgerichtes als zulässig erklärt wurde oder wenn der Fall des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. gegeben ist.

(1) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Unterpacht und Räumung des Pachtgegenstandes, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der Unterpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig war, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtet hatte (§ 1118 ABGB.).

(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983.)

Stand vor dem 30.04.1983

In Kraft vom 10.01.1959 bis 30.04.1983
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 12 Abs. 6 finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Unterpacht und Räumung des Pachtgegenstandes, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der Unterpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig war, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtet hatte (§ 1118 ABGB.).Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6, finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Unterpacht und Räumung des Pachtgegenstandes, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der Unterpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig war, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtet hatte (Paragraph 1118, ABGB.).
  2. (2)Absatz 2In Kündigungsstreitigkeiten aus Unterpachtverhältnissen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur aus dem im § 503 Z. 4 ZPO. bezeichneten Grund und nur dann zulässig, wenn sie entweder im Urteile des Berufungsgerichtes als zulässig erklärt wurde oder wenn der Fall des § 502 Abs. 5 ZPO. gegeben ist.In Kündigungsstreitigkeiten aus Unterpachtverhältnissen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur aus dem im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. bezeichneten Grund und nur dann zulässig, wenn sie entweder im Urteile des Berufungsgerichtes als zulässig erklärt wurde oder wenn der Fall des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO. gegeben ist.

(1) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der Unterpacht und Räumung des Pachtgegenstandes, wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, daß der Unterpächter nach erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig war, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtet hatte (§ 1118 ABGB.).

(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten