§ 23 KlGG Vollziehung

Kleingartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.1990 bis 31.12.9999
§ 23.Paragraph 23,

Soweit in diesem BundesgesetzMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt istwird, sind mit seiner Vollziehung das Bundesministerium für soziale Verwaltung und das Bundesministeriumder Bundesminister für Justiz betraut.

Stand vor dem 21.03.1990

In Kraft vom 10.01.1959 bis 21.03.1990
§ 23.Paragraph 23,

Soweit in diesem BundesgesetzMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt istwird, sind mit seiner Vollziehung das Bundesministerium für soziale Verwaltung und das Bundesministeriumder Bundesminister für Justiz betraut.

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