§ 18 KlGG Einzelpachtverträge.

Kleingartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.1990 bis 31.12.9999
§ 18.Paragraph 18,

Auf unmittelbar zwischen dem Grundeigentümer und dem Kleingärtner abgeschlossene Pachtverträge (Einzelpachtverträge) sind die Bestimmungen des § 5, § 6 Abs. 2 lit. a bis c und f, § 11 Abs. 65, § 12, § 13, § 14, § 15 sowie § 16 sinngemäß anzuwenden. Auf unmittelbar zwischen dem Grundeigentümer und dem Kleingärtner abgeschlossene Pachtverträge (Einzelpachtverträge) sind die Bestimmungen des Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis c und f, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 15, sowie Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 21.03.1990

In Kraft vom 10.01.1959 bis 21.03.1990
§ 18.Paragraph 18,

Auf unmittelbar zwischen dem Grundeigentümer und dem Kleingärtner abgeschlossene Pachtverträge (Einzelpachtverträge) sind die Bestimmungen des § 5, § 6 Abs. 2 lit. a bis c und f, § 11 Abs. 65, § 12, § 13, § 14, § 15 sowie § 16 sinngemäß anzuwenden. Auf unmittelbar zwischen dem Grundeigentümer und dem Kleingärtner abgeschlossene Pachtverträge (Einzelpachtverträge) sind die Bestimmungen des Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis c und f, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 15, sowie Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden.

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