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Auf unmittelbar zwischen dem Grundeigentümer und dem Kleingärtner abgeschlossene Pachtverträge (Einzelpachtverträge) sind die Bestimmungen des § 5, § 6 Abs. 2 lit. a bis c und f, § 11 Abs. 65, § 12, § 13, § 14, § 15 sowie § 16 sinngemäß anzuwenden. Auf unmittelbar zwischen dem Grundeigentümer und dem Kleingärtner abgeschlossene Pachtverträge (Einzelpachtverträge) sind die Bestimmungen des Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis c und f, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 15, sowie Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden.
Auf unmittelbar zwischen dem Grundeigentümer und dem Kleingärtner abgeschlossene Pachtverträge (Einzelpachtverträge) sind die Bestimmungen des § 5, § 6 Abs. 2 lit. a bis c und f, § 11 Abs. 65, § 12, § 13, § 14, § 15 sowie § 16 sinngemäß anzuwenden. Auf unmittelbar zwischen dem Grundeigentümer und dem Kleingärtner abgeschlossene Pachtverträge (Einzelpachtverträge) sind die Bestimmungen des Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis c und f, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 15, sowie Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden.