(1)Absatz einsDie Mautordnung hat zu enthalten:1.Ziffer einsallgemeine Bedingungen für die Benützung von Mautstrecken; unter Bedachtnahme auf Artikel 7j Abs. 1 der Richtlinie 1999/62/EGallgemeine Bedingungen für die Benützung von Mautstrecken; unter Bedachtnahme auf Artikel 7j Absatz eins, der Ri... mehr lesen...
Vorgaben für Begleitscheine und die Meldung von BegleitscheindatenAuf Begleitscheinen und in der Meldung der Begleitscheindaten sind gemäß den §§ 9, 11, 13 und 14 die jeweils zutreffenden Identifikationsnummern aus dem Register gemäß § 22 AWG 2002 (edm.gv.at) anzugeben. Für Personen, die nicht im... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 20... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 26.05.2009 S. 24, umgesetzt. mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Bis zum 31. Dezember 2013 dürfen Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002 gemäß den §§ 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003, gehandhabt und gemäß dem § 7 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 an den Landeshauptmann übermittelt werden. Bis ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:1.Ziffer einsAbfallbeschreibung,2.Ziffer 2Masse des Abfalls in Kilogramm,3.Ziffer 3Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 Punkt 2 innerhalb von sechs Woc... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Abfallsammler einen Abfall direkt zu einem weiteren Übernehmer transportiert oder transportieren lässt, ohne dass ein Standort des Abfallsammlers in tatsächlicher Hinsicht berührt wird. Ein zusammengesetztes Streckengeschäft liegt vor, wenn e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Übernehmer hat1.Ziffer einsden Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den §§ 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren undden Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 9 bis 11 – v... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Übernehmer hat bei der Übernahme der Abfälle die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Der Übernehmer hat die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1, den Empfangsort und das Datum des Empfangs im Begleitschein anzugeben. Als Angabe des Empfangsorts ist die Po... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Der Transporteur hat seinen Namen, seine Anschrift, seine Identifikationsnummer und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport du... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Übergeber hat im Begleitschein folgende Angaben zu machen:1.Ziffer einsAbfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfall... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Begleitschein ist mit der Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall“ und durch Vergabe einer nur einmal zu vergebenden Begleitscheinnummer (eindeutige BS-Nr.) eindeutig zu kennzeichnen. Die Nummerierung der Begleitscheine kann jährlich neu begonnen ... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Die Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt gelten auch dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete bei der Führung der Aufzeichnungen die Anforderungen der AbfallbilanzV, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, einhält. Die Aufzeichnungspflichten nach diesem A... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Hinblick auf die in Abs. 2 angeführten Abfälle können die Verpflichteten ihre Aufzeichnungspflicht im Sinn des § 3 auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen überIn Hinblick auf die in Absatz 2, angeführten Abfälle können die Verpflichteten ihre Aufzeichnungspflicht im Sinn des Para... mehr lesen...
(1)Absatz einsErlaubnisfreie Rücknehmer im Sinn des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 müssen hinsichtlich erlaubnisfrei übernommener Abfälle, die sie nicht zur Wiederverwendung vorbereiten, keine Aufzeichnungen bei der Übernahme dieser Abfälle führen. Sie haben bei der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfäll... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über1.Ziffer einsdie Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß eine... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer 2. Abschnitt (allgemeine Aufzeichnungspflichten) gilt für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtigeDer 2. Abschnitt (allgemeine Aufzeichnungspflichten) gilt für gemäß Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtige1.Ziffer einsAbfallersterzeuger und2.Ziffer 2sonstige Abfallbesi... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den §§ 17 bis 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Na... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023 § 0 gültig von 01.07.2013 bis 30.07.2023 1. Abschni... mehr lesen...