§ 12 ANV 2012 Aufbewahrung des Begleitscheins

Abfallnachweisverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Übernehmer hat
    1. 1.Ziffer einsden Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den §§ 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren undden Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren und
    2. 2.Ziffer 2eine Abschrift oder DurchschriftKopie des Begleitscheins mit den Angaben und Bestätigungenoder die Daten des Begleitscheins gemäß den §§ 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln.;eine Abschrift oder DurchschriftKopie des Begleitscheins mit den Angaben und Bestätigungenoder die Daten des Begleitscheins gemäß den Paragraphen 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln.;
    3. 3.Ziffer 3dem Übergeber auf dessen Verlangen eine Kopie des Begleitscheins zu übermitteln, falls dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden.
  2. (2)Absatz 2Der Übergeber hat die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 übermittelte AbschriftKopie des Begleitscheins oder Durchschriftdie übermittelten Daten des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.Der Übergeber hat die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte AbschriftKopie des Begleitscheins oder Durchschriftdie übermittelten Daten des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.

Stand vor dem 30.07.2023

In Kraft vom 01.07.2013 bis 30.07.2023
  1. (1)Absatz einsDer Übernehmer hat
    1. 1.Ziffer einsden Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den §§ 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren undden Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren und
    2. 2.Ziffer 2eine Abschrift oder DurchschriftKopie des Begleitscheins mit den Angaben und Bestätigungenoder die Daten des Begleitscheins gemäß den §§ 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln.;eine Abschrift oder DurchschriftKopie des Begleitscheins mit den Angaben und Bestätigungenoder die Daten des Begleitscheins gemäß den Paragraphen 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln.;
    3. 3.Ziffer 3dem Übergeber auf dessen Verlangen eine Kopie des Begleitscheins zu übermitteln, falls dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden.
  2. (2)Absatz 2Der Übergeber hat die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 übermittelte AbschriftKopie des Begleitscheins oder Durchschriftdie übermittelten Daten des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.Der Übergeber hat die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte AbschriftKopie des Begleitscheins oder Durchschriftdie übermittelten Daten des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.

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