(1)Absatz einsDer Buschenschank darf nur in einem Heurigengebiet (Abs. 4) und -unbeschadet der Abs. 2, 3a und 3e - nur im Betriebsstandort oder auf anderen Betriebsflächen ausgeübt werden, wenn diese zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehören. Der Buschenschank darf nicht in Be... mehr lesen...