§ 2 T-WBV

Tiroler Wohnbauförderungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur ordungsgemäßen Erhaltung eines Gebäudes dürfen

a)

bei Gebäuden mit einem Alter von weniger als zehn Jahren höchstens 4,20 Euro,

b)

bei Gebäuden mit einem Alter von zehn bis weniger als 20 Jahren höchstens 8,40 Euro und

c)

bei Gebäuden mit einem Alter von 20 oder mehr Jahren höchstens 16,80 Euro

je Quadratmeter Nutzfläche und Jahr eingehoben werden.

(2) Bei der Ermittlung des Alters eines Gebäudes ist vom Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung auszugehen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.10.2017 bis 30.06.2023
(1) Zur ordungsgemäßen Erhaltung eines Gebäudes dürfen

a)

bei Gebäuden mit einem Alter von weniger als zehn Jahren höchstens 4,20 Euro,

b)

bei Gebäuden mit einem Alter von zehn bis weniger als 20 Jahren höchstens 8,40 Euro und

c)

bei Gebäuden mit einem Alter von 20 oder mehr Jahren höchstens 16,80 Euro

je Quadratmeter Nutzfläche und Jahr eingehoben werden.

(2) Bei der Ermittlung des Alters eines Gebäudes ist vom Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung auszugehen.

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