§ 1 T-WBV

Tiroler Wohnbauförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Mietzinsbildung bei Wohnungen und Geschäftsräumen in Gebäuden, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 692/1988, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2001, oder nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 gefördert werden. Hiervon ausgenommen sind Wohnungen und Geschäftsräume, die von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden und für die die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2015, gelten.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.10.2017 bis 30.06.2023
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Mietzinsbildung bei Wohnungen und Geschäftsräumen in Gebäuden, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 692/1988, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2001, oder nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 gefördert werden. Hiervon ausgenommen sind Wohnungen und Geschäftsräume, die von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden und für die die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2015, gelten.

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