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(2) Wenn ein Buschenschenker nachweist, daß ihm eigene für den Ausschank geeignete Betriebsräume (Abs. 3) nicht zur Verfügung stehen, so darf er für die Dauer dieses Mangels auch in anderen als in den im Abs. 1 genannten Betriebsräumen (Betriebsflächen) in einem Heurigengebiet den Buschenschank ausüben. Abs. 3 ist auch auf diesen Fall anzuwenden.
(3) Die Betriebsräume (Betriebsflächen), welche der Ausübung des Buschenschankes dienen sollen, müssen in bau-, gesundheits- und feuerpolizeilicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen.
(3a) Der Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) nur vorübergehend aus Anlass besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Straßenfeste, Weinfeste, Kirchweihfeste und dgl.), die in einem Heurigengebiet (Abs. 4) stattfinden, ausgeübt werden. Eine solche vorübergehende Ausübung des Buschenschankes, welche nur für die Dauer der besonderen Gelegenheit erfolgen darf, haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn dieser besonderen Gelegenheit beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat jedenfalls die besondere Gelegenheit, die Dauer und den Standort der Ausübung des Buschenschankes zu enthalten. Die gleichzeitige vorübergehende Ausübung des Buschenschankes und des Gastgewerbes außerhalb des Betriebsstandortes aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten gemäß § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, ist zulässig.
(3b) Der Magistrat hat über den Zeitpunkt der Anmeldung einer vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes eine Bestätigung auszustellen. Stehen der vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes Hindernisse nach den §§ 2, 3 oder 4 Abs. 3a entgegen, hat der Magistrat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.
(3c) Die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes im Sinne des Abs. 3a ohne Anmeldung, entgegen § 5 Abs. 3 oder nach einer Untersagung des Ausschankes gemäß Abs. 3b und 3d oder § 12 Abs. 2 ist verboten.
(3d) Der Magistrat hat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes zu untersagen, wenn nach Erstattung der Anmeldung nachträglich ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Abs. 3a den Magistrat bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Untersagung verpflichtet hätte.
(3e) Der Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) zwischen 15. April und 31. Oktober, nur am Freitag, Samstag, Sonntag und an Feiertagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 23.00 Uhr, auch an einem weiteren Standort, und zwar in einem in einem Heurigengebiet (Abs. 4) gelegenen Wein- und Obstgarten, der zum landwirt-schaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehört, ausschließlich im Freien auf einer 1.000 m2 nicht übersteigenden Fläche ausgeübt werden. Dem Buschenschenker ist dabei nur die Verabreichung der im § 10 Abs. 2 angeführten Speisen gestattet. Eine solche Ausübung des Buschenschankes haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn des Ausschankes beim Magistrat anzumelden.
(3f) Die Anmeldung gemäß Abs. 3e hat jedenfalls zu enthalten:
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(3g) Eine Ausübung des Buschenschankes gemäß Abs. 3e darf nur dann erfolgen, wenn nicht andere einschlägige Rechtsvorschriften die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankes am angegebenen Standort verbieten. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass bei dieser Ausübung des Buschenschankes die einschlägigen gesundheits- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle nach den abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Weiters sind die Vorgaben der Abs. 3b bis 3d sinngemäß anzuwenden.
(4) Folgende Teile des Wiener Stadtgebietes bilden Heurigengebiete im Sinne dieses Gesetzes:
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(2) Wenn ein Buschenschenker nachweist, daß ihm eigene für den Ausschank geeignete Betriebsräume (Abs. 3) nicht zur Verfügung stehen, so darf er für die Dauer dieses Mangels auch in anderen als in den im Abs. 1 genannten Betriebsräumen (Betriebsflächen) in einem Heurigengebiet den Buschenschank ausüben. Abs. 3 ist auch auf diesen Fall anzuwenden.
(3) Die Betriebsräume (Betriebsflächen), welche der Ausübung des Buschenschankes dienen sollen, müssen in bau-, gesundheits- und feuerpolizeilicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen.
(3a) Der Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) nur vorübergehend aus Anlass besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Straßenfeste, Weinfeste, Kirchweihfeste und dgl.), die in einem Heurigengebiet (Abs. 4) stattfinden, ausgeübt werden. Eine solche vorübergehende Ausübung des Buschenschankes, welche nur für die Dauer der besonderen Gelegenheit erfolgen darf, haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn dieser besonderen Gelegenheit beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat jedenfalls die besondere Gelegenheit, die Dauer und den Standort der Ausübung des Buschenschankes zu enthalten. Die gleichzeitige vorübergehende Ausübung des Buschenschankes und des Gastgewerbes außerhalb des Betriebsstandortes aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten gemäß § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, ist zulässig.
(3b) Der Magistrat hat über den Zeitpunkt der Anmeldung einer vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes eine Bestätigung auszustellen. Stehen der vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes Hindernisse nach den §§ 2, 3 oder 4 Abs. 3a entgegen, hat der Magistrat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.
(3c) Die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes im Sinne des Abs. 3a ohne Anmeldung, entgegen § 5 Abs. 3 oder nach einer Untersagung des Ausschankes gemäß Abs. 3b und 3d oder § 12 Abs. 2 ist verboten.
(3d) Der Magistrat hat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes zu untersagen, wenn nach Erstattung der Anmeldung nachträglich ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Abs. 3a den Magistrat bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Untersagung verpflichtet hätte.
(3e) Der Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) zwischen 15. April und 31. Oktober, nur am Freitag, Samstag, Sonntag und an Feiertagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 23.00 Uhr, auch an einem weiteren Standort, und zwar in einem in einem Heurigengebiet (Abs. 4) gelegenen Wein- und Obstgarten, der zum landwirt-schaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehört, ausschließlich im Freien auf einer 1.000 m2 nicht übersteigenden Fläche ausgeübt werden. Dem Buschenschenker ist dabei nur die Verabreichung der im § 10 Abs. 2 angeführten Speisen gestattet. Eine solche Ausübung des Buschenschankes haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn des Ausschankes beim Magistrat anzumelden.
(3f) Die Anmeldung gemäß Abs. 3e hat jedenfalls zu enthalten:
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(3g) Eine Ausübung des Buschenschankes gemäß Abs. 3e darf nur dann erfolgen, wenn nicht andere einschlägige Rechtsvorschriften die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankes am angegebenen Standort verbieten. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass bei dieser Ausübung des Buschenschankes die einschlägigen gesundheits- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle nach den abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Weiters sind die Vorgaben der Abs. 3b bis 3d sinngemäß anzuwenden.
(4) Folgende Teile des Wiener Stadtgebietes bilden Heurigengebiete im Sinne dieses Gesetzes:
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