§ 4 W-BSchG

Wiener Buschenschankgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Buschenschank darf nur in einem Heurigengebiet (Abs. 4) und -unbeschadet der Abs. 2, 3a und 3e - nur im Betriebsstandort oder auf anderen Betriebsflächen ausgeübt werden, wenn diese zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehören. Der Buschenschank darf nicht in Betriebsräumen (auf Betriebsflächen) ausgeübt werden, die anderen als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einen gewerblichen Betrieb, insbesondere einen gastgewerblichen, annehmen lassen. Die gleichzeitige Ausübung des Buschenschankes und des reglementierten Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, in der Betriebsart eines Heurigenbuffets oder der im § 143 Z 7 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, oder im § 111 Abs. 2 Z 5 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, angeführten Gewerbe, soweit beide vom Erscheinungsbild her als Heurigenbuffet ausgeübt werden, in denselben Betriebsräumen (auf denselben Betriebsflächen) ist jedoch von diesem Verbot ausgenommen.

(2) Wenn ein Buschenschenker nachweist, daß ihm eigene für den Ausschank geeignete Betriebsräume (Abs. 3) nicht zur Verfügung stehen, so darf er für die Dauer dieses Mangels auch in anderen als in den im Abs. 1 genannten Betriebsräumen (Betriebsflächen) in einem Heurigengebiet den Buschenschank ausüben. Abs. 3 ist auch auf diesen Fall anzuwenden.

(3) Die Betriebsräume (Betriebsflächen), welche der Ausübung des Buschenschankes dienen sollen, müssen in bau-, gesundheits- und feuerpolizeilicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen.

(3a) Der Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) nur vorübergehend aus Anlass besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Straßenfeste, Weinfeste, Kirchweihfeste und dgl.), die in einem Heurigengebiet (Abs. 4) stattfinden, ausgeübt werden. Eine solche vorübergehende Ausübung des Buschenschankes, welche nur für die Dauer der besonderen Gelegenheit erfolgen darf, haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn dieser besonderen Gelegenheit beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat jedenfalls die besondere Gelegenheit, die Dauer und den Standort der Ausübung des Buschenschankes zu enthalten. Die gleichzeitige vorübergehende Ausübung des Buschenschankes und des Gastgewerbes außerhalb des Betriebsstandortes aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten gemäß § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, ist zulässig.

(3b) Der Magistrat hat über den Zeitpunkt der Anmeldung einer vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes eine Bestätigung auszustellen. Stehen der vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes Hindernisse nach den §§ 2, 3 oder 4 Abs. 3a entgegen, hat der Magistrat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.

(3c) Die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes im Sinne des Abs. 3a ohne Anmeldung, entgegen § 5 Abs. 3 oder nach einer Untersagung des Ausschankes gemäß Abs. 3b und 3d oder § 12 Abs. 2 ist verboten.

(3d) Der Magistrat hat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes zu untersagen, wenn nach Erstattung der Anmeldung nachträglich ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Abs. 3a den Magistrat bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Untersagung verpflichtet hätte.

(3e) Der Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) zwischen 15. April und 31. Oktober, nur am Freitag, Samstag, Sonntag und an Feiertagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 23.00 Uhr, auch an einem weiteren Standort, und zwar in einem in einem Heurigengebiet (Abs. 4) gelegenen Wein- und Obstgarten, der zum landwirt-schaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehört, ausschließlich im Freien auf einer 1.000 m2 nicht übersteigenden Fläche ausgeübt werden. Dem Buschenschenker ist dabei nur die Verabreichung der im § 10 Abs. 2 angeführten Speisen gestattet. Eine solche Ausübung des Buschenschankes haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn des Ausschankes beim Magistrat anzumelden.

(3f) Die Anmeldung gemäß Abs. 3e hat jedenfalls zu enthalten:

a)

grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die Ausübung des Buschenschankes beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie eine planliche Darstellung der Lage und des Ausmaßes der davon betroffenen Flächen,

b)

Angaben über die beabsichtigte Dauer (Zeitraum) der Ausübung des Buschenschanks sowie über die täglichen Ausschankzeiten,

c)

Anzahl der geplanten Verabreichungsplätze und der dafür zur Aufstellung gelangenden Tische und Sitzgelegenheiten,

d)

Angabe, ob ein allenfalls am Standort befindliches, im Sinne des § 6 Abs. 1, 3 oder 3a der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 64/2012, zulässiges Bauwerk für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (zB Gerätehütte) zur vorübergehenden Lagerung von während der beabsichtigten Dauer gemäß lit. b für die Ausübung des Buschenschankes erforderlichen Betriebsmitteln herangezogen werden soll,

e)

Angabe und Beschreibung allfälliger sanitärer Einrichtungen und der Art der Abfallentsorgung.

(3g) Eine Ausübung des Buschenschankes gemäß Abs. 3e darf nur dann erfolgen, wenn nicht andere einschlägige Rechtsvorschriften die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankes am angegebenen Standort verbieten. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass bei dieser Ausübung des Buschenschankes die einschlägigen gesundheits- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle nach den abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Weiters sind die Vorgaben der Abs. 3b bis 3d sinngemäß anzuwenden.

(4) Folgende Teile des Wiener Stadtgebietes bilden Heurigengebiete im Sinne dieses Gesetzes:

1.

im 10. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Oberlaa-Land, Oberlaa-Stadt, eingegrenzt auf die Weinbaufluren gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Weinbaufluren abgegrenzt werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 26/2016, Unterlaa und Rothneusiedl,

2.

im 16. Bezirk das Gebiet westlich der Verbindungsbahn,

3.

im 17. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Dornbach und Hernals,

4.

im 18. Bezirk das Gebiet westlich der Verbindungsbahn,

5.

das gesamte Gebiet des 19. Bezirkes,

6.

im 21. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Stammersdorf, Strebersdorf und Groß-Jedlersdorf I,

7.

im 22. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinde Breitenlee, eingegrenzt auf das von den Straßenzügen Ziegelhofstraße, Mittelfeldweg, Hausfeldstraße, Lackenjöchelgasse, verlängerte Mayredergasse, Agavenweg, Oleandergasse und Rautenweg umschlossene Gebiet,

8.

im 23. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Atzgersdorf, Liesing, Rodaun, Mauer und Kalksburg.

Die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes werden hiedurch nicht berührt.

  1. (1)Absatz einsDer Buschenschank darf nur in einem Heurigengebiet (Abs. 4) und -unbeschadet der Abs. 2, 3a und 3e - nur im Betriebsstandort oder auf anderen Betriebsflächen ausgeübt werden, wenn diese zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehören. Der Buschenschank darf nicht in Betriebsräumen (auf Betriebsflächen) ausgeübt werden, die anderen als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einen gewerblichen Betrieb, insbesondere einen gastgewerblichen, annehmen lassen. Die gleichzeitige Ausübung des Buschenschankes und des reglementierten Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, in der Betriebsart eines Heurigenbuffets oder der im § 143 Z 7 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, oder im § 111 Abs. 2 Z 5 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, angeführten Gewerbe, soweit beide vom Erscheinungsbild her als Heurigenbuffet ausgeübt werden, in denselben Betriebsräumen (auf denselben Betriebsflächen) ist jedoch von diesem Verbot ausgenommen.Der Buschenschank darf nur in einem Heurigengebiet (Absatz 4,) und -unbeschadet der Absatz 2,, 3a und 3e - nur im Betriebsstandort oder auf anderen Betriebsflächen ausgeübt werden, wenn diese zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehören. Der Buschenschank darf nicht in Betriebsräumen (auf Betriebsflächen) ausgeübt werden, die anderen als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einen gewerblichen Betrieb, insbesondere einen gastgewerblichen, annehmen lassen. Die gleichzeitige Ausübung des Buschenschankes und des reglementierten Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,, in der Betriebsart eines Heurigenbuffets oder der im Paragraph 143, Ziffer 7, GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, oder im Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,, angeführten Gewerbe, soweit beide vom Erscheinungsbild her als Heurigenbuffet ausgeübt werden, in denselben Betriebsräumen (auf denselben Betriebsflächen) ist jedoch von diesem Verbot ausgenommen.
  2. (2)Absatz 2Wenn ein Buschenschenker nachweist, daß ihm eigene für den Ausschank geeignete Betriebsräume (Abs. 3) nicht zur Verfügung stehen, so darf er für die Dauer dieses Mangels auch in anderen als in den im Abs. 1 genannten Betriebsräumen (Betriebsflächen) in einem Heurigengebiet den Buschenschank ausüben. Abs. 3 ist auch auf diesen Fall anzuwenden.Wenn ein Buschenschenker nachweist, daß ihm eigene für den Ausschank geeignete Betriebsräume (Absatz 3,) nicht zur Verfügung stehen, so darf er für die Dauer dieses Mangels auch in anderen als in den im Absatz eins, genannten Betriebsräumen (Betriebsflächen) in einem Heurigengebiet den Buschenschank ausüben. Absatz 3, ist auch auf diesen Fall anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Betriebsräume (Betriebsflächen), welche der Ausübung des Buschenschankes dienen sollen, müssen in bau-, gesundheits- und feuerpolizeilicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen.
  4. (3a)Absatz 3 aDer Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) nur vorübergehend aus Anlass besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Straßenfeste, Weinfeste, Kirchweihfeste und dgl.), die in einem Heurigengebiet (Abs. 4) stattfinden, ausgeübt werden. Eine solche vorübergehende Ausübung des Buschenschankes, welche nur für die Dauer der besonderen Gelegenheit erfolgen darf, haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn dieser besonderen Gelegenheit beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat jedenfalls die besondere Gelegenheit, die Dauer und den Standort der Ausübung des Buschenschankes zu enthalten. Die gleichzeitige vorübergehende Ausübung des Buschenschankes und des Gastgewerbes außerhalb des Betriebsstandortes aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten gemäß § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, ist zulässig.Der Buschenschank darf – unbeschadet des Absatz 2, – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Absatz eins,) nur vorübergehend aus Anlass besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Straßenfeste, Weinfeste, Kirchweihfeste und dgl.), die in einem Heurigengebiet (Absatz 4,) stattfinden, ausgeübt werden. Eine solche vorübergehende Ausübung des Buschenschankes, welche nur für die Dauer der besonderen Gelegenheit erfolgen darf, haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn dieser besonderen Gelegenheit beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat jedenfalls die besondere Gelegenheit, die Dauer und den Standort der Ausübung des Buschenschankes zu enthalten. Die gleichzeitige vorübergehende Ausübung des Buschenschankes und des Gastgewerbes außerhalb des Betriebsstandortes aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,, ist zulässig.
  5. (3b)Absatz 3 bDer Magistrat hat über den Zeitpunkt der Anmeldung einer vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes eine Bestätigung auszustellen. Stehen der vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes Hindernisse nach den §§ 2, 3 oder 4 Abs. 3a entgegen, hat der Magistrat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.Der Magistrat hat über den Zeitpunkt der Anmeldung einer vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes eine Bestätigung auszustellen. Stehen der vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes Hindernisse nach den Paragraphen 2,, 3 oder 4 Absatz 3 a, entgegen, hat der Magistrat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.
  6. (3c)Absatz 3 cDie vorübergehende Ausübung des Buschenschankes im Sinne des Abs. 3a ohne Anmeldung, entgegen § 5 Abs. 3 oder nach einer Untersagung des Ausschankes gemäß Abs. 3b und 3d oder § 12 Abs. 2 ist verboten.Die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes im Sinne des Absatz 3 a, ohne Anmeldung, entgegen Paragraph 5, Absatz 3, oder nach einer Untersagung des Ausschankes gemäß Absatz 3 b und 3d oder Paragraph 12, Absatz 2, ist verboten.
  7. (3d)Absatz 3 dDer Magistrat hat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes zu untersagen, wenn nach Erstattung der Anmeldung nachträglich ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Abs. 3a den Magistrat bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Untersagung verpflichtet hätte.Der Magistrat hat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes zu untersagen, wenn nach Erstattung der Anmeldung nachträglich ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Absatz 3 a, den Magistrat bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Untersagung verpflichtet hätte.
  8. (3e)Absatz 3 eDer Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) zwischen 1. Februar und 30. November an vier Tagen in der Kalenderwoche sowie zusätzlich an Feiertagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 23.00 Uhr, auch an einem weiteren Standort, und zwar in einem in einem Heurigengebiet (Abs. 4) gelegenen Wein- und Obstgarten, der zum landwirt-schaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehört, ausschließlich im Freien auf einer 1.000 m2 nicht übersteigenden Fläche ausgeübt werden. Dem Buschenschenker ist dabei nur die Verabreichung der im § 10 Abs. 2 angeführten Speisen gestattet. Eine solche Ausübung des Buschenschankes haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn des Ausschankes beim Magistrat anzumelden.Der Buschenschank darf – unbeschadet des Absatz 2, – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Absatz eins,) zwischen 1. Februar und 30. November an vier Tagen in der Kalenderwoche sowie zusätzlich an Feiertagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 23.00 Uhr, auch an einem weiteren Standort, und zwar in einem in einem Heurigengebiet (Absatz 4,) gelegenen Wein- und Obstgarten, der zum landwirt-schaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehört, ausschließlich im Freien auf einer 1.000 m2 nicht übersteigenden Fläche ausgeübt werden. Dem Buschenschenker ist dabei nur die Verabreichung der im Paragraph 10, Absatz 2, angeführten Speisen gestattet. Eine solche Ausübung des Buschenschankes haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn des Ausschankes beim Magistrat anzumelden.
  9. (3f)Absatz 3 fDie Anmeldung gemäß Abs. 3e hat jedenfalls zu enthalten:Die Anmeldung gemäß Absatz 3 e, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera agrundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die Ausübung des Buschenschankes beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie eine planliche Darstellung der Lage und des Ausmaßes der davon betroffenen Flächen,
    2. b)Litera bAngaben über die beabsichtigte Dauer (Zeitraum) der Ausübung des Buschenschanks sowie über die täglichen Ausschankzeiten,
    3. c)Litera cAnzahl der geplanten Verabreichungsplätze und der dafür zur Aufstellung gelangenden Tische und Sitzgelegenheiten,
    4. d)Litera dAngabe, ob ein allenfalls am Standort befindliches, im Sinne des § 6 Abs. 1, 3 oder 3a der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 64/2012, zulässiges Bauwerk für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (zB Gerätehütte) zur vorübergehenden Lagerung von während der beabsichtigten Dauer gemäß lit. b für die Ausübung des Buschenschankes erforderlichen Betriebsmitteln herangezogen werden soll,Angabe, ob ein allenfalls am Standort befindliches, im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins,, 3 oder 3a der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 64/2012, zulässiges Bauwerk für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (zB Gerätehütte) zur vorübergehenden Lagerung von während der beabsichtigten Dauer gemäß Litera b, für die Ausübung des Buschenschankes erforderlichen Betriebsmitteln herangezogen werden soll,
    5. e)Litera eAngabe und Beschreibung allfälliger sanitärer Einrichtungen und der Art der Abfallentsorgung.
  10. (3g)Absatz 3 gEine Ausübung des Buschenschankes gemäß Abs. 3e darf nur dann erfolgen, wenn nicht andere einschlägige Rechtsvorschriften die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankes am angegebenen Standort verbieten. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass bei dieser Ausübung des Buschenschankes die einschlägigen gesundheits- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle nach den abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Weiters sind die Vorgaben der Abs. 3b bis 3d sinngemäß anzuwenden.Eine Ausübung des Buschenschankes gemäß Absatz 3 e, darf nur dann erfolgen, wenn nicht andere einschlägige Rechtsvorschriften die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankes am angegebenen Standort verbieten. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass bei dieser Ausübung des Buschenschankes die einschlägigen gesundheits- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle nach den abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Weiters sind die Vorgaben der Absatz 3 b bis 3d sinngemäß anzuwenden.
  11. (4)Absatz 4Folgende Teile des Wiener Stadtgebietes bilden Heurigengebiete im Sinne dieses Gesetzes:
    1. 1.Ziffer einsim 10. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Oberlaa-Land, Oberlaa-Stadt, eingegrenzt auf die Weinbaufluren gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Weinbaufluren abgegrenzt werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 26/2016, Unterlaa und Rothneusiedl,im 10. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Oberlaa-Land, Oberlaa-Stadt, eingegrenzt auf die Weinbaufluren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Weinbaufluren abgegrenzt werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 26/2016, Unterlaa und Rothneusiedl,
    2. 2.Ziffer 2im 16. Bezirk das Gebiet westlich der Verbindungsbahn,
    3. 3.Ziffer 3im 17. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Dornbach und Hernals,
    4. 4.Ziffer 4im 18. Bezirk das Gebiet westlich der Verbindungsbahn,
    5. 5.Ziffer 5das gesamte Gebiet des 19. Bezirkes,
    6. 6.Ziffer 6im 21. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Stammersdorf, Strebersdorf und Groß-Jedlersdorf I,im 21. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Stammersdorf, Strebersdorf und Groß-Jedlersdorf römisch eins,
    7. 7.Ziffer 7im 22. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinde Breitenlee, eingegrenzt auf das von den Straßenzügen Ziegelhofstraße, Mittelfeldweg, Hausfeldstraße, Lackenjöchelgasse, verlängerte Mayredergasse, Agavenweg, Oleandergasse und Rautenweg umschlossene Gebiet,
    8. 8.Ziffer 8im 23. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Atzgersdorf, Liesing, Rodaun, Mauer und Kalksburg.
    Die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes werden hiedurch nicht berührt.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.03.2023
(1) Der Buschenschank darf nur in einem Heurigengebiet (Abs. 4) und -unbeschadet der Abs. 2, 3a und 3e - nur im Betriebsstandort oder auf anderen Betriebsflächen ausgeübt werden, wenn diese zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehören. Der Buschenschank darf nicht in Betriebsräumen (auf Betriebsflächen) ausgeübt werden, die anderen als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einen gewerblichen Betrieb, insbesondere einen gastgewerblichen, annehmen lassen. Die gleichzeitige Ausübung des Buschenschankes und des reglementierten Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, in der Betriebsart eines Heurigenbuffets oder der im § 143 Z 7 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, oder im § 111 Abs. 2 Z 5 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, angeführten Gewerbe, soweit beide vom Erscheinungsbild her als Heurigenbuffet ausgeübt werden, in denselben Betriebsräumen (auf denselben Betriebsflächen) ist jedoch von diesem Verbot ausgenommen.

(2) Wenn ein Buschenschenker nachweist, daß ihm eigene für den Ausschank geeignete Betriebsräume (Abs. 3) nicht zur Verfügung stehen, so darf er für die Dauer dieses Mangels auch in anderen als in den im Abs. 1 genannten Betriebsräumen (Betriebsflächen) in einem Heurigengebiet den Buschenschank ausüben. Abs. 3 ist auch auf diesen Fall anzuwenden.

(3) Die Betriebsräume (Betriebsflächen), welche der Ausübung des Buschenschankes dienen sollen, müssen in bau-, gesundheits- und feuerpolizeilicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen.

(3a) Der Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) nur vorübergehend aus Anlass besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Straßenfeste, Weinfeste, Kirchweihfeste und dgl.), die in einem Heurigengebiet (Abs. 4) stattfinden, ausgeübt werden. Eine solche vorübergehende Ausübung des Buschenschankes, welche nur für die Dauer der besonderen Gelegenheit erfolgen darf, haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn dieser besonderen Gelegenheit beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat jedenfalls die besondere Gelegenheit, die Dauer und den Standort der Ausübung des Buschenschankes zu enthalten. Die gleichzeitige vorübergehende Ausübung des Buschenschankes und des Gastgewerbes außerhalb des Betriebsstandortes aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten gemäß § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, ist zulässig.

(3b) Der Magistrat hat über den Zeitpunkt der Anmeldung einer vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes eine Bestätigung auszustellen. Stehen der vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes Hindernisse nach den §§ 2, 3 oder 4 Abs. 3a entgegen, hat der Magistrat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.

(3c) Die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes im Sinne des Abs. 3a ohne Anmeldung, entgegen § 5 Abs. 3 oder nach einer Untersagung des Ausschankes gemäß Abs. 3b und 3d oder § 12 Abs. 2 ist verboten.

(3d) Der Magistrat hat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes zu untersagen, wenn nach Erstattung der Anmeldung nachträglich ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Abs. 3a den Magistrat bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Untersagung verpflichtet hätte.

(3e) Der Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) zwischen 15. April und 31. Oktober, nur am Freitag, Samstag, Sonntag und an Feiertagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 23.00 Uhr, auch an einem weiteren Standort, und zwar in einem in einem Heurigengebiet (Abs. 4) gelegenen Wein- und Obstgarten, der zum landwirt-schaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehört, ausschließlich im Freien auf einer 1.000 m2 nicht übersteigenden Fläche ausgeübt werden. Dem Buschenschenker ist dabei nur die Verabreichung der im § 10 Abs. 2 angeführten Speisen gestattet. Eine solche Ausübung des Buschenschankes haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn des Ausschankes beim Magistrat anzumelden.

(3f) Die Anmeldung gemäß Abs. 3e hat jedenfalls zu enthalten:

a)

grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die Ausübung des Buschenschankes beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie eine planliche Darstellung der Lage und des Ausmaßes der davon betroffenen Flächen,

b)

Angaben über die beabsichtigte Dauer (Zeitraum) der Ausübung des Buschenschanks sowie über die täglichen Ausschankzeiten,

c)

Anzahl der geplanten Verabreichungsplätze und der dafür zur Aufstellung gelangenden Tische und Sitzgelegenheiten,

d)

Angabe, ob ein allenfalls am Standort befindliches, im Sinne des § 6 Abs. 1, 3 oder 3a der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 64/2012, zulässiges Bauwerk für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (zB Gerätehütte) zur vorübergehenden Lagerung von während der beabsichtigten Dauer gemäß lit. b für die Ausübung des Buschenschankes erforderlichen Betriebsmitteln herangezogen werden soll,

e)

Angabe und Beschreibung allfälliger sanitärer Einrichtungen und der Art der Abfallentsorgung.

(3g) Eine Ausübung des Buschenschankes gemäß Abs. 3e darf nur dann erfolgen, wenn nicht andere einschlägige Rechtsvorschriften die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankes am angegebenen Standort verbieten. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass bei dieser Ausübung des Buschenschankes die einschlägigen gesundheits- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle nach den abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Weiters sind die Vorgaben der Abs. 3b bis 3d sinngemäß anzuwenden.

(4) Folgende Teile des Wiener Stadtgebietes bilden Heurigengebiete im Sinne dieses Gesetzes:

1.

im 10. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Oberlaa-Land, Oberlaa-Stadt, eingegrenzt auf die Weinbaufluren gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Weinbaufluren abgegrenzt werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 26/2016, Unterlaa und Rothneusiedl,

2.

im 16. Bezirk das Gebiet westlich der Verbindungsbahn,

3.

im 17. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Dornbach und Hernals,

4.

im 18. Bezirk das Gebiet westlich der Verbindungsbahn,

5.

das gesamte Gebiet des 19. Bezirkes,

6.

im 21. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Stammersdorf, Strebersdorf und Groß-Jedlersdorf I,

7.

im 22. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinde Breitenlee, eingegrenzt auf das von den Straßenzügen Ziegelhofstraße, Mittelfeldweg, Hausfeldstraße, Lackenjöchelgasse, verlängerte Mayredergasse, Agavenweg, Oleandergasse und Rautenweg umschlossene Gebiet,

8.

im 23. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Atzgersdorf, Liesing, Rodaun, Mauer und Kalksburg.

Die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes werden hiedurch nicht berührt.

  1. (1)Absatz einsDer Buschenschank darf nur in einem Heurigengebiet (Abs. 4) und -unbeschadet der Abs. 2, 3a und 3e - nur im Betriebsstandort oder auf anderen Betriebsflächen ausgeübt werden, wenn diese zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehören. Der Buschenschank darf nicht in Betriebsräumen (auf Betriebsflächen) ausgeübt werden, die anderen als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einen gewerblichen Betrieb, insbesondere einen gastgewerblichen, annehmen lassen. Die gleichzeitige Ausübung des Buschenschankes und des reglementierten Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, in der Betriebsart eines Heurigenbuffets oder der im § 143 Z 7 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, oder im § 111 Abs. 2 Z 5 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, angeführten Gewerbe, soweit beide vom Erscheinungsbild her als Heurigenbuffet ausgeübt werden, in denselben Betriebsräumen (auf denselben Betriebsflächen) ist jedoch von diesem Verbot ausgenommen.Der Buschenschank darf nur in einem Heurigengebiet (Absatz 4,) und -unbeschadet der Absatz 2,, 3a und 3e - nur im Betriebsstandort oder auf anderen Betriebsflächen ausgeübt werden, wenn diese zum landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehören. Der Buschenschank darf nicht in Betriebsräumen (auf Betriebsflächen) ausgeübt werden, die anderen als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einen gewerblichen Betrieb, insbesondere einen gastgewerblichen, annehmen lassen. Die gleichzeitige Ausübung des Buschenschankes und des reglementierten Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,, in der Betriebsart eines Heurigenbuffets oder der im Paragraph 143, Ziffer 7, GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, oder im Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,, angeführten Gewerbe, soweit beide vom Erscheinungsbild her als Heurigenbuffet ausgeübt werden, in denselben Betriebsräumen (auf denselben Betriebsflächen) ist jedoch von diesem Verbot ausgenommen.
  2. (2)Absatz 2Wenn ein Buschenschenker nachweist, daß ihm eigene für den Ausschank geeignete Betriebsräume (Abs. 3) nicht zur Verfügung stehen, so darf er für die Dauer dieses Mangels auch in anderen als in den im Abs. 1 genannten Betriebsräumen (Betriebsflächen) in einem Heurigengebiet den Buschenschank ausüben. Abs. 3 ist auch auf diesen Fall anzuwenden.Wenn ein Buschenschenker nachweist, daß ihm eigene für den Ausschank geeignete Betriebsräume (Absatz 3,) nicht zur Verfügung stehen, so darf er für die Dauer dieses Mangels auch in anderen als in den im Absatz eins, genannten Betriebsräumen (Betriebsflächen) in einem Heurigengebiet den Buschenschank ausüben. Absatz 3, ist auch auf diesen Fall anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Betriebsräume (Betriebsflächen), welche der Ausübung des Buschenschankes dienen sollen, müssen in bau-, gesundheits- und feuerpolizeilicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen.
  4. (3a)Absatz 3 aDer Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) nur vorübergehend aus Anlass besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Straßenfeste, Weinfeste, Kirchweihfeste und dgl.), die in einem Heurigengebiet (Abs. 4) stattfinden, ausgeübt werden. Eine solche vorübergehende Ausübung des Buschenschankes, welche nur für die Dauer der besonderen Gelegenheit erfolgen darf, haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn dieser besonderen Gelegenheit beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat jedenfalls die besondere Gelegenheit, die Dauer und den Standort der Ausübung des Buschenschankes zu enthalten. Die gleichzeitige vorübergehende Ausübung des Buschenschankes und des Gastgewerbes außerhalb des Betriebsstandortes aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten gemäß § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2006, ist zulässig.Der Buschenschank darf – unbeschadet des Absatz 2, – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Absatz eins,) nur vorübergehend aus Anlass besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Straßenfeste, Weinfeste, Kirchweihfeste und dgl.), die in einem Heurigengebiet (Absatz 4,) stattfinden, ausgeübt werden. Eine solche vorübergehende Ausübung des Buschenschankes, welche nur für die Dauer der besonderen Gelegenheit erfolgen darf, haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn dieser besonderen Gelegenheit beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat jedenfalls die besondere Gelegenheit, die Dauer und den Standort der Ausübung des Buschenschankes zu enthalten. Die gleichzeitige vorübergehende Ausübung des Buschenschankes und des Gastgewerbes außerhalb des Betriebsstandortes aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,, ist zulässig.
  5. (3b)Absatz 3 bDer Magistrat hat über den Zeitpunkt der Anmeldung einer vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes eine Bestätigung auszustellen. Stehen der vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes Hindernisse nach den §§ 2, 3 oder 4 Abs. 3a entgegen, hat der Magistrat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.Der Magistrat hat über den Zeitpunkt der Anmeldung einer vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes eine Bestätigung auszustellen. Stehen der vorübergehenden Ausübung des Buschenschankes Hindernisse nach den Paragraphen 2,, 3 oder 4 Absatz 3 a, entgegen, hat der Magistrat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anmeldung zu untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, kann mit dem Buschenschank zum angemeldeten Termin begonnen werden.
  6. (3c)Absatz 3 cDie vorübergehende Ausübung des Buschenschankes im Sinne des Abs. 3a ohne Anmeldung, entgegen § 5 Abs. 3 oder nach einer Untersagung des Ausschankes gemäß Abs. 3b und 3d oder § 12 Abs. 2 ist verboten.Die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes im Sinne des Absatz 3 a, ohne Anmeldung, entgegen Paragraph 5, Absatz 3, oder nach einer Untersagung des Ausschankes gemäß Absatz 3 b und 3d oder Paragraph 12, Absatz 2, ist verboten.
  7. (3d)Absatz 3 dDer Magistrat hat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes zu untersagen, wenn nach Erstattung der Anmeldung nachträglich ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Abs. 3a den Magistrat bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Untersagung verpflichtet hätte.Der Magistrat hat die vorübergehende Ausübung des Buschenschankes zu untersagen, wenn nach Erstattung der Anmeldung nachträglich ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Absatz 3 a, den Magistrat bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Untersagung verpflichtet hätte.
  8. (3e)Absatz 3 eDer Buschenschank darf – unbeschadet des Abs. 2 – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Abs. 1) zwischen 1. Februar und 30. November an vier Tagen in der Kalenderwoche sowie zusätzlich an Feiertagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 23.00 Uhr, auch an einem weiteren Standort, und zwar in einem in einem Heurigengebiet (Abs. 4) gelegenen Wein- und Obstgarten, der zum landwirt-schaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehört, ausschließlich im Freien auf einer 1.000 m2 nicht übersteigenden Fläche ausgeübt werden. Dem Buschenschenker ist dabei nur die Verabreichung der im § 10 Abs. 2 angeführten Speisen gestattet. Eine solche Ausübung des Buschenschankes haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn des Ausschankes beim Magistrat anzumelden.Der Buschenschank darf – unbeschadet des Absatz 2, – außerhalb des Betriebsstandortes oder der sonstigen Betriebsflächen (Absatz eins,) zwischen 1. Februar und 30. November an vier Tagen in der Kalenderwoche sowie zusätzlich an Feiertagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 23.00 Uhr, auch an einem weiteren Standort, und zwar in einem in einem Heurigengebiet (Absatz 4,) gelegenen Wein- und Obstgarten, der zum landwirt-schaftlichen Betrieb des Buschenschenkers gehört, ausschließlich im Freien auf einer 1.000 m2 nicht übersteigenden Fläche ausgeübt werden. Dem Buschenschenker ist dabei nur die Verabreichung der im Paragraph 10, Absatz 2, angeführten Speisen gestattet. Eine solche Ausübung des Buschenschankes haben die Buschenschenker spätestens drei Wochen vor Beginn des Ausschankes beim Magistrat anzumelden.
  9. (3f)Absatz 3 fDie Anmeldung gemäß Abs. 3e hat jedenfalls zu enthalten:Die Anmeldung gemäß Absatz 3 e, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera agrundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die Ausübung des Buschenschankes beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie eine planliche Darstellung der Lage und des Ausmaßes der davon betroffenen Flächen,
    2. b)Litera bAngaben über die beabsichtigte Dauer (Zeitraum) der Ausübung des Buschenschanks sowie über die täglichen Ausschankzeiten,
    3. c)Litera cAnzahl der geplanten Verabreichungsplätze und der dafür zur Aufstellung gelangenden Tische und Sitzgelegenheiten,
    4. d)Litera dAngabe, ob ein allenfalls am Standort befindliches, im Sinne des § 6 Abs. 1, 3 oder 3a der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 64/2012, zulässiges Bauwerk für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (zB Gerätehütte) zur vorübergehenden Lagerung von während der beabsichtigten Dauer gemäß lit. b für die Ausübung des Buschenschankes erforderlichen Betriebsmitteln herangezogen werden soll,Angabe, ob ein allenfalls am Standort befindliches, im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins,, 3 oder 3a der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 64/2012, zulässiges Bauwerk für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (zB Gerätehütte) zur vorübergehenden Lagerung von während der beabsichtigten Dauer gemäß Litera b, für die Ausübung des Buschenschankes erforderlichen Betriebsmitteln herangezogen werden soll,
    5. e)Litera eAngabe und Beschreibung allfälliger sanitärer Einrichtungen und der Art der Abfallentsorgung.
  10. (3g)Absatz 3 gEine Ausübung des Buschenschankes gemäß Abs. 3e darf nur dann erfolgen, wenn nicht andere einschlägige Rechtsvorschriften die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankes am angegebenen Standort verbieten. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass bei dieser Ausübung des Buschenschankes die einschlägigen gesundheits- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle nach den abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Weiters sind die Vorgaben der Abs. 3b bis 3d sinngemäß anzuwenden.Eine Ausübung des Buschenschankes gemäß Absatz 3 e, darf nur dann erfolgen, wenn nicht andere einschlägige Rechtsvorschriften die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankes am angegebenen Standort verbieten. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass bei dieser Ausübung des Buschenschankes die einschlägigen gesundheits- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle nach den abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Weiters sind die Vorgaben der Absatz 3 b bis 3d sinngemäß anzuwenden.
  11. (4)Absatz 4Folgende Teile des Wiener Stadtgebietes bilden Heurigengebiete im Sinne dieses Gesetzes:
    1. 1.Ziffer einsim 10. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Oberlaa-Land, Oberlaa-Stadt, eingegrenzt auf die Weinbaufluren gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Weinbaufluren abgegrenzt werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 26/2016, Unterlaa und Rothneusiedl,im 10. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Oberlaa-Land, Oberlaa-Stadt, eingegrenzt auf die Weinbaufluren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Weinbaufluren abgegrenzt werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 26/2016, Unterlaa und Rothneusiedl,
    2. 2.Ziffer 2im 16. Bezirk das Gebiet westlich der Verbindungsbahn,
    3. 3.Ziffer 3im 17. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Dornbach und Hernals,
    4. 4.Ziffer 4im 18. Bezirk das Gebiet westlich der Verbindungsbahn,
    5. 5.Ziffer 5das gesamte Gebiet des 19. Bezirkes,
    6. 6.Ziffer 6im 21. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Stammersdorf, Strebersdorf und Groß-Jedlersdorf I,im 21. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Stammersdorf, Strebersdorf und Groß-Jedlersdorf römisch eins,
    7. 7.Ziffer 7im 22. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinde Breitenlee, eingegrenzt auf das von den Straßenzügen Ziegelhofstraße, Mittelfeldweg, Hausfeldstraße, Lackenjöchelgasse, verlängerte Mayredergasse, Agavenweg, Oleandergasse und Rautenweg umschlossene Gebiet,
    8. 8.Ziffer 8im 23. Bezirk das Gebiet der Katastralgemeinden Atzgersdorf, Liesing, Rodaun, Mauer und Kalksburg.
    Die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes werden hiedurch nicht berührt.

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