Für die Anlegung und Auflegung der Stimmlisten, die Berichtigungsverfahren, die Entscheidungen über Berichtigungsanträge, die Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht, die Richtigstellung und den Abschluss der Stimmlisten, die Ausübung des Stimmrechtes und das Abstimmungsverfahren gelten die §... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Niederschrift (§ 35 Abs. 5) hat zu enthalten:Die Niederschrift (Paragraph 35, Absatz 5,) hat zu enthalten:a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Abstimmungsortes (Gemeinde, Abstimmungssprengel, Abstimmungslokal) sowie den Tag der Abstimmung,b)Litera bdie Namen der an- un... mehr lesen...
Erfordert die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) gemäß § 18 oder des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 18a Abs. 3 eine Richtigstellung der Stimmliste, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung der Stimmliste unter Anführun... mehr lesen...
Für Prüflinge, die bereits vor dem 1. Jänner 2023 zu einer Dienstprüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren Antrag die bis zum 31. Dezember 2022 geltende Fassung des § 2 und § 3 weiterhin, längstens... mehr lesen...
LGBl. Nr. 50/2019LGBl. Nr. 47/2020LGBl. Nr. 89/2022 mehr lesen...