Für Prüflinge, die bereits vor dem 1. Jänner 2023 zu einer Dienstprüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren Antrag die bis zum 31. Dezember 2022 geltende Fassung des § 2 und § 3 weiterhin, längstens... mehr lesen...
LGBl. Nr. 50/2019LGBl. Nr. 47/2020LGBl. Nr. 89/2022 mehr lesen...