§ 2 NÖ DDM 1

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst den Gegenstand Kanzleiwesen in Grundkenntnissen:

Erstellung einer Erledigung in Form einer Ausfertigung (Reinschrift) nach Vorlage und unter Beantwortung der gestellten Prüfungsfragen mittels Textverarbeitung.

(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt am Computer.

(3) Bei der schriftlichen Prüfung ist bei der Wahl der Aufgabenstellung darauf zu achten, dass die Prüfung innerhalb von 1 Stunde abgelegt werden kann.

Das Ergebnis gemäß Abs. 1 hat zumindest 16 von 30 möglichen Punkten aufzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.2022

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst den Gegenstand Kanzleiwesen in Grundkenntnissen:

Erstellung einer Erledigung in Form einer Ausfertigung (Reinschrift) nach Vorlage und unter Beantwortung der gestellten Prüfungsfragen mittels Textverarbeitung.

(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt am Computer.

(3) Bei der schriftlichen Prüfung ist bei der Wahl der Aufgabenstellung darauf zu achten, dass die Prüfung innerhalb von 1 Stunde abgelegt werden kann.

Das Ergebnis gemäß Abs. 1 hat zumindest 16 von 30 möglichen Punkten aufzuweisen.

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