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(1) Diese Verordnung tritt amFür Prüflinge, die bereits vor dem 1. Juli 2015 in KraftJänner 2023 zu einer Dienstprüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren Antrag die bis zum 31.
(2) § 2 in der Dezember 2022 geltende Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(3) Die Bezeichnung in § 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1,des § 3 § 2 und § 4 Abs. 1 § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2020 treten mit 1weiterhin, längstens jedoch bis 31. Juli 2020 in KraftJänner 2025, zur Anwendung.
(1) Diese Verordnung tritt amFür Prüflinge, die bereits vor dem 1. Juli 2015 in KraftJänner 2023 zu einer Dienstprüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren Antrag die bis zum 31.
(2) § 2 in der Dezember 2022 geltende Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(3) Die Bezeichnung in § 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1,des § 3 § 2 und § 4 Abs. 1 § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2020 treten mit 1weiterhin, längstens jedoch bis 31. Juli 2020 in KraftJänner 2025, zur Anwendung.