Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 30.12.2021

Gesetze 1-5 von 5

2 Paragrafen zu Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung (FBR-V) aktualisiert


§ 4 FBR-V

Soweit Anträge nach dieser Verordnung mit E-Mail gestellt und Erledigungen nach dieser Verordnung mit E-Mail übermittelt werden, ist die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), BGBl. II Nr. 481/2005, darauf nicht anzuwenden. mehr lesen...


§ 5 FBR-V

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.(2) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft. mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.21

2 Paragrafen zu BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) aktualisiert


§ 6 BVwG-EVV

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen und Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 1 Abs. 1 elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden.(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 erster S... mehr lesen...


§ 1 BVwG-EVV

(1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:1.im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;2.über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGB... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.21

2 Paragrafen zu Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 (LAK-G) aktualisiert


§ 48 LAK-G

(1) § 3 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.(2) § 3 Abs 1, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.(3) Die §§ 3 Abs 4 und 5, 22, 23, 37 Abs 2 und 46a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2008 treten mit 1.... mehr lesen...


§ 5 LAK-G

Der Landarbeiterkammer kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:1.im Bereich der Interessenvertretung:a)die Interessen und Anliegen der Mitglieder in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen;b)an Maßnahmen mitzuwirken, die einer Verbesserung der w... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.21

3 Paragrafen zu Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz (FELS-Gesetz) aktualisiert


§ 18 FELS-Gesetz

(1) Die §§ 3 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 2, 4 bis 6, § 8 und § 9 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/1991 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Auf Beitragsleistungen des Fonds für das Jahr 1990 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen anzuwenden.(2) § 6 Abs 2 und 4 in der Fassung des Ges... mehr lesen...


§ 9 FELS-Gesetz

(1) Für die Leistung des allgemeinen Erhaltungsbeitrages und des Schneeräumungsbeitrages (§ 8 lit. a und b) hat die Fondskommissiona)jährlich je einen Punktewert für die Berechnung des allgemeinen Erhaltungs- und des Schneeräumungsbeitrages unter Bedachtnahme auf die dem Fonds zur Verfügung stehe... mehr lesen...


§ 6 FELS-Gesetz

(1) Dem ländlichen Straßennetz im Sinne dieses Gesetzes sind alle Straßen und Wege im Lande Salzburg zuzurechnen, diea)die zweckmäßigste Verbindung dauernd bewohnter Ansiedlungen mit größeren Siedlungen (Ortschaften) oder zu dem zu solchen Siedlungen führenden übergeordneten Straßennetz darstelle... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.12.21
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