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(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.