(1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins„Abwärme“ Abwärme im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021.„Abwärme“ Abwärme im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Erneuerb... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Fernwärmeausbauprojekt darf nur gefördert werden, wenn seine Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert ist.(1a)Absatz eins aFür die Gewährung einer Förderung nach diesem Bundesgesetz muss dem Förderansuchen ein Umstellungsplan (Dekarbonisierungsp... mehr lesen...
(1)Absatz einsAus Bundesmitteln sind bis zu 60 Millionen Euro jährlich für Förderungen nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellen. Werden die Finanzmittel in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, sind diese zusätzlich zweckgebunden für Förderungen im Folgejahr zu verwenden.(2)Absatz 2Zusätzlich... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme der Empfehlungen des Beirates gemäß § 14. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Abwicklungsstelle mit der Abwicklung der Gewährung sowie der Auszahlung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu beauftragen. Der Beauftragung hat eine Ausschreibung nach den Bes... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnsuchen auf Gewährung von Förderungen sind entsprechend zu begründen und mit Unterlagen zu versehen, die auch Auskunft über die Ertrags- und Vermögenslage des Antragstellers geben. Nach Tunlichkeit haben sich die im Ansuchen enthaltenen Angaben auch auf regionale Energiekonzepte od... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Ansuchen gemäß § 10 Abs. 1 an die Abwicklungsstelle zur Bearbeitung weiter zu leiten und dem Beirat gemäß § 14 zur Beratung vorzulegen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, E... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gewährung von Förderungen kann an Bedingungen und Auflagen, wie etwa die Vorlage von Unterlagen und Gutachten oder die Ausschreibung von Arbeiten, geknüpft werden, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen notwendig sind und sicherstellen, dass Bundes... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Förderungen ist nach einer positiven Entscheidung über das Förderansuchen ein Fördervertrag abzuschließen. Ein Anspruch auf die Förderung entsteht erst mit Abschluss eines Fördervertrages.(2)Absatz 2Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungs... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Die Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 3 sowie im Verfahren gemäß § 11 erfolgt durch den gemäß § 20 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, i... mehr lesen...
(1)Absatz einsProjekte, für die eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 30/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2008, in der Zeit von 1. Jänner 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, beantragt wurde und die den Fördervorau... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes bestimmt wird, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut. mehr lesen...