§ 14 WKLG Beirat

Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14,

Die Beratung des Bundesministersder Bundesministerin für WissenschaftKlimaschutz, ForschungUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WirtschaftTechnologie bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 3 sowie im Verfahren gemäß § 11 erfolgt durch den gemäß § 20 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Energiebeirat. Die Beratung des Bundesministersder Bundesministerin für WissenschaftKlimaschutz, ForschungUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WirtschaftTechnologie bei der Erstellung der Richtlinien gemäß Paragraph 10, Absatz 3, sowie im Verfahren gemäß Paragraph 11, erfolgt durch den gemäß Paragraph 20, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Energiebeirat.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 12.08.2014 bis 27.07.2021
§ 14.Paragraph 14,

Die Beratung des Bundesministersder Bundesministerin für WissenschaftKlimaschutz, ForschungUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WirtschaftTechnologie bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 3 sowie im Verfahren gemäß § 11 erfolgt durch den gemäß § 20 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Energiebeirat. Die Beratung des Bundesministersder Bundesministerin für WissenschaftKlimaschutz, ForschungUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WirtschaftTechnologie bei der Erstellung der Richtlinien gemäß Paragraph 10, Absatz 3, sowie im Verfahren gemäß Paragraph 11, erfolgt durch den gemäß Paragraph 20, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Energiebeirat.

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