(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.(1a) Die Änderung des Titels, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9, § 10, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 und 7, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 2 sowie § 28a und § 28b, jeweils samt Überschrift, in der F... mehr lesen...
(1) § 12 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Zitates „§§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974“, das Zitat „§§ 354 bis 356 des Landarbeitsgesetzes 2021“, anstelle des Zitates „§§ 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes“ das Zitat „§§ 367 und 368 des Landarbe... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für1.Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht,2.Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,3.Bedienstete, deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG vom Bund ge... mehr lesen...
Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt1.für Bedienstete, die in einem in § 19 genannten Dienstverhältnis stehen, sinngemäß mit den im Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen,2.für Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 mit den im Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen. mehr lesen...