Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. mehr lesen...
Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteilea)an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,b)an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1970 in Kraft.(2) § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.(3) § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 24 lit. c bis e, § 28 Abs. 3 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2020 treten mit d... mehr lesen...
(1) Ermächtigungen, die ein Kreditinstitut auf Grund des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937, deutsches RGBl. I S. 171, erteilt worden sind, gelten mit der Wirkung weiter, die sich aus diesem Bundesgesetz ergibt.(2) Ist ein Kreditinstitut am Tage des ... mehr lesen...
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Aktien, Genußscheine, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate und sonsti... mehr lesen...
(1) Dem Hinterleger sind auf sein Verlangen die seinem Anteil am Sammelbestand (§ 5 Abs. 1) entsprechenden Wertpapiere auszufolgen; die von ihm hinterlegten Stücke kann er nicht zurückfordern. Der Verwahrer hat die Ausfolung insoweit zu verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestan... mehr lesen...