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(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1970 in Kraft.
(2) § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 24 lit. c bis e, § 28 Abs. 3 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1970 in Kraft.
(2) § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 24 lit. c bis e, § 28 Abs. 3 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.