(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 19 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2019 treten § 12 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 3 und 4 und § 28 mit dem de... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung des Delegierten... mehr lesen...
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2) Verweise in anderen Landesgesetzen auf das StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, sind als Verweise auf dieses Gesetz zu verstehen.(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sin... mehr lesen...
(1) Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach jenen Landesgesetzen, die die Ausübung von Berufen sowie den Zugang zu diesen regeln. Falls darin keine Zuständigkeit für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt ist, ist die Landesregierung zuständige Behörde, ausgenommen im eigene... mehr lesen...
(1) Die Behörde hat die zuständigen Behörden aller in § 1 Z. 1 genannten Staaten von jeder Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines/r Berufsangehörigen im Sinne des Art. 56a der Berufsanerkennungsrichtlinie zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Unters... mehr lesen...
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Hauptstück zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der Staaten nach § 1 Z 1 zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.(2) Die Verwaltungs... mehr lesen...
Wenn landesgesetzlich Voraussetzungen oder Verfahren für die Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer gegenüber diesem Gesetz benachteiligend sind, ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden, soweit es erforderlich ist, um eine unsachliche Schlechterstellung zu beseitigen.Anm.: in der Fassun... mehr lesen...
(1) Der einheitliche Ansprechpartner beim Amt der Landesregierung (§ 5 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 101/2011) hat im Geltungsbereich dieses Hauptstückes folgende Aufgaben:1.Entgegennahme von Anträgen (Abs. 2)2.Informationsbereitstellung (§ 3)(2) Im Geltungsbereich dieses... mehr lesen...
Dieses Hauptstück regelt für die nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe:1.die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweiz (im Folgenden... mehr lesen...
LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]LGBl. Nr. 35/2019 (XVII. GPStLT RV EZ 3179/1 AB EZ 3179/2) [CELEX-Nr.: 32013L0055]LGBl. Nr. 97/2020 (XVIII. GPStLT RV EZ 792/1 AB EZ 792/2) [CELEX-Nr.: 32018L0958]1. Hauptstück Anerkennung von BerufsqualifikationenT... mehr lesen...
(1) Die Änderung des § 10 Abs. 5 und 6, der Überschriften der §§ 12 und 30, der §§ 12 und 21 Abs. 3, des § 28 Abs. 5 und 6 und der §§ 30 und 38 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2) In der Fassung der 2. Stiftungs- und Fondsgesetz-Novelle treten der IVa.... mehr lesen...
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und de... mehr lesen...
(1) Gleichzeitig mit der Fondssatzung hat der Fondskurator der Fondsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Erklärung des Fondsgründers angeführten Personen die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstanden so... mehr lesen...
(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, genannten Personen.(2) Die diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und F... mehr lesen...
(1) Für Fonds, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Fondsbehörde, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, einen Fondskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.(2) Zum Fondskurator ist die in der Erklärung des Fondsgründers vorgeschlagene Person zu bestellen.... mehr lesen...
(1) Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung hat der Stiftungskurator der Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung angeführten Personen die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstan... mehr lesen...
(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Stiftungsbehörde, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu be... mehr lesen...