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(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017BGBl. I Nr. 23/2020, genannten Personen.
(2) Die diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die personenbezogenen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe desder §§ 5 und 5a Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz an die Bundesanstalt Statistik AustriaÖsterreich zu melden.
(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z 16, § 3, § 4, § 7, § 10, § 10a, § 12, § 14, § 15, § 16 und § 18 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. § 7 Abs. 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher die Landesregierung ist.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Landesgesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2018, LGBl. Nr. 99/2020
(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017BGBl. I Nr. 23/2020, genannten Personen.
(2) Die diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die personenbezogenen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe desder §§ 5 und 5a Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz an die Bundesanstalt Statistik AustriaÖsterreich zu melden.
(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z 16, § 3, § 4, § 7, § 10, § 10a, § 12, § 14, § 15, § 16 und § 18 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. § 7 Abs. 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher die Landesregierung ist.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Landesgesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2018, LGBl. Nr. 99/2020