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(1) Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung hat der Stiftungskurator der Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung angeführten Personen die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie – sofern sie natürliche Personen sind – eigenberechtigtentscheidungsfähig, vertrauenswürdig und geeignet sein.
(2) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Stiftungsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs.1 erfüllen. Andernfalls ist dem Stiftungskurator, im Falle, daß § 7 Abs. 4 zum Tragen kommt, dem Stifter, aufzutragen, binnen 3 Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.
(3) Mit der Bestellung der Stiftungsorgane endet die Tätigkeit des Stiftungskurators. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und die Vertretung der Stiftung auf die Stiftungsorgane über.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 99/2020
(1) Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung hat der Stiftungskurator der Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung angeführten Personen die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie – sofern sie natürliche Personen sind – eigenberechtigtentscheidungsfähig, vertrauenswürdig und geeignet sein.
(2) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Stiftungsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs.1 erfüllen. Andernfalls ist dem Stiftungskurator, im Falle, daß § 7 Abs. 4 zum Tragen kommt, dem Stifter, aufzutragen, binnen 3 Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.
(3) Mit der Bestellung der Stiftungsorgane endet die Tätigkeit des Stiftungskurators. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und die Vertretung der Stiftung auf die Stiftungsorgane über.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 99/2020