(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:a)das Tiroler Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 8/1989,b)das Gesetz über die Errichtung einer Staatsprüfungskommission für den Försterdienst, LGBl. Nr. 37/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl... mehr lesen...
Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. mehr lesen...
(1) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte sind befugt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten und Proben zu nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroff... mehr lesen...
(1) Wera)einen Feldfrevel nach § 2 Abs. 1 und 2 begeht,b)einer Erhaltungspflicht nach § 4 Abs. 1 nicht nachkommt,c)der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt, solange ein Beseitigungsauftrag nach § 7 Abs. 1 erteilt werden darf,begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwa... mehr lesen...
Wird Klärschlamm oder ein Produkt, das Klärschlamm enthält, auf eine landwirtschaftliche Grundfläche ausgebracht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer dieser Grundfläche oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Entfernung des Klärschlammes oder des Produktes ... mehr lesen...
(1) Die Ausbringung von Klärschlamm und Produkten, die Klärschlamm enthalten, auf landwirtschaftliche Grundflächen ist verboten.(2) Klärschlamm im Sinne dieses Gesetzes ist Schlamm, dera)aus einer Anlage zur mechanisch-biologischen Reinigung kommunaler Abwässer,b)aus einer Klärgrube oder einer äh... mehr lesen...
(1) Feldgut sind landwirtschaftliche Grundflächen sowie die auf offener Flur befindlichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen oder die in einem landwirtschaftlichen Betrieb hervorgebracht wurden.(2) Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 1. und ... mehr lesen...