§ 13 T-FSG Inkrafttreten

Feldschutzgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

das Tiroler Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 8/1989,

b)

das Gesetz über die Errichtung einer Staatsprüfungskommission für den Försterdienst, LGBl. Nr. 37/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/1975.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.03.2017

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

das Tiroler Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 8/1989,

b)

das Gesetz über die Errichtung einer Staatsprüfungskommission für den Försterdienst, LGBl. Nr. 37/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/1975.

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