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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Wer
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(3) Wer verbotenen Klärschlamm oder Klärschlamm entgegen einer Verordnung nach § 13 § 14 T-FSGauf landwirtschaftliche Grundflächen ausbringt oder eine solche Ausbringung duldet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100.000,- Schilling zu bestrafen seit 06.06.2002 weggefallen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
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(2) Wer
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(3) Wer verbotenen Klärschlamm oder Klärschlamm entgegen einer Verordnung nach § 13 § 14 T-FSGauf landwirtschaftliche Grundflächen ausbringt oder eine solche Ausbringung duldet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100.000,- Schilling zu bestrafen seit 06.06.2002 weggefallen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.