*)Planzeichen für Flächenwidmungspläne*) Fassung LGBl.Nr. 6/2007, 59/2008, 28/2009, 49/2011, 12/2019 mehr lesen...
Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Planzeichenverordnung, LGBl.Nr. 12/2019, tritt am 1. März 2019 in Kraft.*) Fassung LGBl.Nr. 49/2011, 12/2019 mehr lesen...
(1) Für die zeichnerische Darstellung der Bebauungspläne sind die in der Anlage 2 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.(2) Sind Darstellungen und Festlegungen erforderlich, die durch die nach Abs. 1 festgesetzten Planzeichen nicht ausgedrückt werden können, so dürfen auch andere Planzeichen verwe... mehr lesen...
(1) Als Plangrundlage für Bebauungspläne sind Katasterpläne bzw. naturgetreue Lageplandarstellungen im Maßstab 1:5000 oder größer zu verwenden.(2) Die Pläne müssen auf ein Format von 210 x 297 mm (DIN A4) gefaltet sein.*) Fassung LGBl.Nr. 57/2014 mehr lesen...
Änderungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 23 des Raumplanungsgesetzes sind durch Neuanfertigung des Planes vorzunehmen. Die Änderungen sind im Maßstab 1:5000 oder größer darzustellen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.*) Fassung LGBl.Nr. 49/2011, 57/2014 mehr lesen...
(1) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.(2) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes ist so auszuführen, dass sie nicht ohne sichtbare Spuren geändert werden kann (z.B. durch Ausdrucke mit Farbplot... mehr lesen...
Flächenwidmungspläne sind auf Grundlage der Katastralmappe im Maßstab 1:5000 für das gesamte Gemeindegebiet zu erstellen.*) Fassung LGBl.Nr. 49/2011 mehr lesen...