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(1) Als Plangrundlage für Flächenwidmungspläne sind Verkleinerungenauf Grundlage der Katastermappe auf denKatastralmappe im Maßstab 1:5000 für das gesamte Gemeindegebiet zu verwendenerstellen.
(2*) Die Plangrundlage hat aus Einzelblättern im Ausmaß von 50 x 50 cm zu bestehen, deren Blattschnitt der Unterteilung des Triangulierungsblattes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen entsprechen muß.Fassung LGBl.Nr. 49/2011
(1) Als Plangrundlage für Flächenwidmungspläne sind Verkleinerungenauf Grundlage der Katastermappe auf denKatastralmappe im Maßstab 1:5000 für das gesamte Gemeindegebiet zu verwendenerstellen.
(2*) Die Plangrundlage hat aus Einzelblättern im Ausmaß von 50 x 50 cm zu bestehen, deren Blattschnitt der Unterteilung des Triangulierungsblattes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen entsprechen muß.Fassung LGBl.Nr. 49/2011