(1) Auf dem Gebiet des Lehrlingswesens ist die Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich berufen:a)zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und zur Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;b)zur Erlassung von Ausbildungs- und Prüfung... mehr lesen...