§ 12 T-PSG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2020 bis 31.12.9999
Sollen nach § 11 Abs. 2 § 12 T-PSGMaßnahmen auf dem Gebiet bestimmter Gemeinden durch Verordnung angeordnet werden, so hat die Behörde diese Gemeinden spätestens zugleich mit der Kundmachung der Maßnahme nach den Bestimmungen des Landes-Verlautbarungsgesetzes über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren seit 06.04.2020 weggefallen. Der Bürgermeister hat die angeordneten Maßnahmen unverzüglich nach ihrer Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Stand vor dem 06.04.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 06.04.2020
Sollen nach § 11 Abs. 2 § 12 T-PSGMaßnahmen auf dem Gebiet bestimmter Gemeinden durch Verordnung angeordnet werden, so hat die Behörde diese Gemeinden spätestens zugleich mit der Kundmachung der Maßnahme nach den Bestimmungen des Landes-Verlautbarungsgesetzes über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren seit 06.04.2020 weggefallen. Der Bürgermeister hat die angeordneten Maßnahmen unverzüglich nach ihrer Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

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