Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist die Auflegung entsprechend dem Abs. 1 zu wiederholen. Dabei kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung über eine Sichtzone ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
(4) Sichtzonen sind in den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.
(2) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist die Auflegung entsprechend dem Abs. 1 zu wiederholen. Dabei kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung über eine Sichtzone ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.
(4) Sichtzonen sind in den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.