§ 12 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Entwurf einer Verordnung über eine Sichtzone ist im Gemeindeamt der Gemeinde oder der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Entwurf bezieht, bzw§ 12 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat zur allgemeinen Einsichtnahme während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist an der Amtstafel der Gemeinde bzw. der Gemeinden und in sonst ortsüblicher Weise während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Bei Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern nach dem zuletzt kundgemachten endgültigen Ergebnis der Volkszählung hat der Auflegung überdies eine Verlautbarung in einem täglich landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk vorauszugehen. Die Kundmachung und die Verlautbarung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Die jeweilige Gemeinde hat die für die Auflegung des Entwurfes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und die Auflegung durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und diese nach dem Ablauf der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.

(2) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist die Auflegung entsprechend dem Abs. 1 zu wiederholen. Dabei kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.

(3) Vor der Erlassung einer Verordnung über eine Sichtzone ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.

(4) Sichtzonen sind in den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020
(1) Der Entwurf einer Verordnung über eine Sichtzone ist im Gemeindeamt der Gemeinde oder der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Entwurf bezieht, bzw§ 12 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat zur allgemeinen Einsichtnahme während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist an der Amtstafel der Gemeinde bzw. der Gemeinden und in sonst ortsüblicher Weise während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Bei Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern nach dem zuletzt kundgemachten endgültigen Ergebnis der Volkszählung hat der Auflegung überdies eine Verlautbarung in einem täglich landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk vorauszugehen. Die Kundmachung und die Verlautbarung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Die jeweilige Gemeinde hat die für die Auflegung des Entwurfes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und die Auflegung durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und diese nach dem Ablauf der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.

(2) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist die Auflegung entsprechend dem Abs. 1 zu wiederholen. Dabei kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.

(3) Vor der Erlassung einer Verordnung über eine Sichtzone ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.

(4) Sichtzonen sind in den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten