Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 16.12.2018

Gesetze 1-1 von 1

6 Paragrafen zu Wiener Landeslehrerinnen- und Landeslehrer-Gleichbehandlungsgesetz (W-LLGBG) aktualisiert


§ 10 W-LLGBG Verweisung auf andere Gesetze

(1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. November 2018 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 9 W-LLGBG Übergangsbestimmungen

(1) Die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einzurichten bzw. zu bestellen. Die erste Funktionsperiode dieser Organe endet am 30. Juni 2015.(2) Die Arbeitsgruppe ist innerhalb von neun Monaten ... mehr lesen...


§ 8 W-LLGBG Berichtswesen

Die Gleichbehandlungskommission hat bis zum 31. Dezember jedes dritten Jahres dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung über ihre Tätigkeit in den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form... mehr lesen...


§ 7 W-LLGBG Ruhen und Enden von Funktionen

(1) § 20 Abs. 1 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist auf die mit der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierung befassten Organe (§ 2) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin enthaltenen Verweise auf Bestimmungen der Dienstordnung 1994 bei Landeslehrerinnen oder Landeslehrern ... mehr lesen...


§ 4 W-LLGBG Bestellung und Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten

(1) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen sind zwei Gleichbehandlungsbeauftragte und für die öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen ist eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu bestellen. Für jede Gleichbehandlungsbeauftragte und jeden Glei... mehr lesen...


§ 3 W-LLGBG Einrichtung, Mitglieder und Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

(1) Bei der Bildungsdirektion für Wien ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:1.eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundige... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.12.18
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