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(1) Beim StadtschulratBei der Bildungsdirektion für Wien ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. | eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter | |||||||||
2. | eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung, | |||||||||
3. | zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalvertretung. |
(3) Als beratende Mitglieder gehören der Gleichbehandlungskommission die Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 4) an.
(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen.
(6) Hinsichtlich des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) gemäß Abs. 2 Z 1 steht der PräsidentinBildungsdirektorin oder dem Präsidenten des StadtschulratesBildungsdirektor für Wien, hinsichtlich des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) gemäß Abs. 2 Z 2 dem Amt der Wiener Landesregierung und hinsichtlich eines der beiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 dem Zentralausschuss für Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen, hinsichtlich des anderen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) dem Zentralausschuss für Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen ein Vorschlagsrecht zu. Wird dieses Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, kann die Bestellung ohne Vorschlag erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(7) Den Vorsitz in der Gleichbehandlungskommission übt das in Abs. 2 Z 1 genannte Mitglied aus.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(9) § 24 Abs. 2 bis 5 und 7 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/
1996, gilt mit der Maßgabe, dass unter Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nur die stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abs. 2 zu verstehen sind.
(1) Beim StadtschulratBei der Bildungsdirektion für Wien ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. | eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter | |||||||||
2. | eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes der Wiener Landesregierung, | |||||||||
3. | zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalvertretung. |
(3) Als beratende Mitglieder gehören der Gleichbehandlungskommission die Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 4) an.
(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen.
(6) Hinsichtlich des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) gemäß Abs. 2 Z 1 steht der PräsidentinBildungsdirektorin oder dem Präsidenten des StadtschulratesBildungsdirektor für Wien, hinsichtlich des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) gemäß Abs. 2 Z 2 dem Amt der Wiener Landesregierung und hinsichtlich eines der beiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 dem Zentralausschuss für Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen, hinsichtlich des anderen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) dem Zentralausschuss für Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen ein Vorschlagsrecht zu. Wird dieses Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, kann die Bestellung ohne Vorschlag erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(7) Den Vorsitz in der Gleichbehandlungskommission übt das in Abs. 2 Z 1 genannte Mitglied aus.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(9) § 24 Abs. 2 bis 5 und 7 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/
1996, gilt mit der Maßgabe, dass unter Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nur die stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abs. 2 zu verstehen sind.