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(1) Die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einzurichten bzw. zu bestellen. Die erste Funktionsperiode dieser Organe endet am 30. Juni 2015.
(2) Die Arbeitsgruppe ist innerhalb von neun Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einzurichten.
(3) Der Bericht gemäß § 8 ist erstmalig bis zum 31. Dezember 2012 vorzulegen.
(4) Die am 31. Dezember 2018 bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten bleiben bis zum Ende der Funktionsperiode am 30. Juni 2020 im Amt. Für die am 1. Juli 2020 beginnende Funktionsperiode erfolgt die Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten gemäß § 4 in der Fassung der 2. Novelle zu diesem Gesetz.
(1) Die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einzurichten bzw. zu bestellen. Die erste Funktionsperiode dieser Organe endet am 30. Juni 2015.
(2) Die Arbeitsgruppe ist innerhalb von neun Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einzurichten.
(3) Der Bericht gemäß § 8 ist erstmalig bis zum 31. Dezember 2012 vorzulegen.
(4) Die am 31. Dezember 2018 bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten bleiben bis zum Ende der Funktionsperiode am 30. Juni 2020 im Amt. Für die am 1. Juli 2020 beginnende Funktionsperiode erfolgt die Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten gemäß § 4 in der Fassung der 2. Novelle zu diesem Gesetz.