Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017;2.Bundesgesetz über die Gewährung von Asy... mehr lesen...
(1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung zum Zweck der Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht zu verarbeiten:1.Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Familien- oder Personenstand und Staatsangehörigkeit des Menschen mit... mehr lesen...
(1) Der Magistrat der Stadt Wien und der FSW sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung zum Zweck der Gewährung von Förderungen und zur Bemessung der Eigenleistung zu verarbeiten:1.Familienname und Vorname,2.Geschlecht,3.Geburtsdatum,4.Familienstand oder Persone... mehr lesen...
(1) Die Aufsichtsbehörde hat dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger zum Zweck der Gewährung von sozialen Diensten über das Vorliegen, die Art und das Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung festgestellten Mängeln Auskunft zu erteilen.(2) Bescheide nach § 5 A... mehr lesen...
Zur Sicherung der Zwecke nach §§ 22 Abs. 5, 32 Abs. 1 und 41 Abs. 9 und 10 hat der Fonds Soziales Wien Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120... mehr lesen...
(1) Die Bundes- und Landesbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung und das Arbeitsmarktservice Wien haben dem Magistrat auf dessen Ersuchen Amtshilfe zu leisten und über alle das Beschäftigungsverhältnis, die Erwerbstätigkeit, das Einkommen und das Vermögen des Hilfesuchenden und der zu s... mehr lesen...
(1) Die in Kuranstalten tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse verpflichtet.(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn1.nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesun... mehr lesen...
Die Rechtsträger von Kuranstalten haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen. mehr lesen...
(1) Der Magistrat der Stadt Wien einschließlich der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ und die im Rahmen der Zusammenarbeit befassten Stellen gemäß § 3 sind ausschließlich zu den in § 1 genannten Zielen zur Verarbeitung sowie nach Maßgabe des § 3 zur Übermittlung folgender personenbezogene... mehr lesen...
Die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“, das Unternehmen „Stadt Wien – Wiener Wohnen Kundenservice GmbH“, der Sozialhilfeträger, der Jugendwohlfahrtsträger, die für die Bereiche der Wohnungen der Stadt Wien zuständigen Organe, der Fonds Soziales Wien, die Psychosozialen Dienste und die Wohn... mehr lesen...
(1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele sind insbesondere folgende Interventionen zulässig:1.Erhebung des Sachverhaltes, insbesondere auch durch Befragung aller Betroffenen,2.Beiziehung des Sozialhilfeträgers, Jugendwohlfahrtsträgers, der für die Bereiche der Wohnungen der Stadt Wien zustän... mehr lesen...
Das Gesetz dient der Wohnungssicherung in den Wohnhausanlagen der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ bei Vorliegen von Sachverhalten, die in den Wirkungsbereich mehrerer Behörden oder Rechtsträger fallen. Es stellt die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. ... mehr lesen...
(1) Das Land Wien darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit personenbezogene Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß § 1 Abs. 1 automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an den zwischen dem Bund und den Ländern bestehenden Informationsverbund übermitteln und erhält Zugriff au... mehr lesen...