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Zur Sicherung der Zwecke nach §§ 22 Abs. 5, 32 Abs. 1 und 41 Abs. 9 und 10 hat der Fonds Soziales Wien Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000– DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
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Zur Sicherung der Zwecke nach §§ 22 Abs. 5, 32 Abs. 1 und 41 Abs. 9 und 10 hat der Fonds Soziales Wien Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000– DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
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