§ 41a WSHG Datenschutz

Wiener Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

Zur Sicherung der Zwecke nach §§ 22 Abs. 5, 32 Abs. 1 und 41 Abs. 9 und 10 hat der Fonds Soziales Wien Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000– DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:

1.

Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,

2.

Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,

3.

Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene Netze.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.09.2018

Zur Sicherung der Zwecke nach §§ 22 Abs. 5, 32 Abs. 1 und 41 Abs. 9 und 10 hat der Fonds Soziales Wien Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000– DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:

1.

Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,

2.

Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,

3.

Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene Netze.

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