§ 41 WSHG Auskunftspflicht und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Wiener Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bundes- und Landesbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung und das Arbeitsmarktservice Wien haben dem Magistrat auf dessen Ersuchen Amtshilfe zu leisten und über alle das Beschäftigungsverhältnis, die Erwerbstätigkeit, das Einkommen und das Vermögen des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu erteilen, sofern eine derartige Datenhaltung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zu erfolgen hat. Die Auskunftserteilung hat – soweit möglich – auf elektronischem Weg zu erfolgen.

(2) Die Finanzämter haben dem Magistrat über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen Auskunft zu erteilen, sofern die maßgebenden Tatsachen nicht aus Abgabenbescheiden, die dem Magistrat zugänglich sind, entnommen werden können.

(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, dem Magistrat sowie Institutionen, die im Auftrag des Magistrats zur Sicherung von Wohnraum tätig werden, auf deren Anfrage zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, der Rückerstattungspflicht, der Ersatzpflicht des Empfängers der Hilfe, seiner Erben, durch Dritte und durch die Träger der Sozialversicherung sowie des Kostenersatzes an andere Länder über folgende den Hilfesuchenden und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen betreffende Tatsachen Auskunft zu erteilen:

1.

Höhe des Lohnes oder Gehaltes,

2.

Wert der Naturalbezüge,

3.

Höhe und Art der Zulagen,

4.

Höhe des durchschnittlichen Überstundenverdienstes,

5.

Höhe und Art der Beihilfen,

6.

Höhe der gesetzlichen Abzüge,

7.

Höhe und Laufzeit der vorgemerkten Exekutionen sowie der sonstigen Belastungen,

8.

Anzahl der Monatsbezüge,

9.

Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

(4) Die Vermieter sind verpflichtet, dem Magistrat sowie Institutionen, die im Auftrag des Magistrats zur Sicherung von Wohnraum tätig werden, auf deren Anfrage zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, der Rückerstattungspflicht, der Ersatzpflicht des Empfängers der Hilfe, seiner Erben, durch Dritte und durch die Träger der Sozialversicherung sowie des Kostenersatzes an andere Länder über folgende den Hilfesuchenden und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen betreffende Tatsachen Auskunft zu erteilen:

1.

Vor- und Familienname oder Nachname der Mieterin oder des Mieters und der Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner,

2.

Ordnungszahl, Wohnungstyp, Kategorie und Zinsfläche der Wohnung,

3.

Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung sowie die vereinbarte Zahlungsart,

4.

Höhe der Betriebskosten sowie deren Aufschlüsselung und die vereinbarte Zahlungsart,

5.

Höhe des Mietzinsrückstandes und dessen Aufschlüsselung,

6.

Stand eines Verfahrens in Mietrechtsangelegenheiten sowie bekannte Räumungstermine und bestehende Gerichtkosten,

7.

maßgebliche Sachverhalte, die zur Einleitung des auf Räumung von Wohnraum abzielenden Verfahrens geführt haben,

8.

bestehende Ratenvereinbarungen,

9.

Beginn und Ende des Mietverhältnisses,

10.

Anspruch auf Wohnbeihilfe.

(5) Dienstgeber, die der in Abs. 3 enthaltenen Verpflichtung nicht nachkommen, sowie Vermieter, die der in Abs. 4 enthaltenen Verpflichtung nicht nachkommen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu EUR 700, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(6) Sofern dies zweckmäßig und wirtschaftlich zumutbar ist, kann der Magistrat verlangen, dass personenbezogene Daten, die automationsunterstützt verarbeitet werden, von den Auskunftspflichtigen gemäß § 41 Abs. 1, 2, 3 und 4 auf elektronischem Weg übermittelt werden.

(7) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger Meldung über Name, Adresse, Geburtsdatum und Anhaltspunkte für die Pflegebedürftigkeit von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht im Stande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen und für die keine Betreuung sichergestellt ist, zu erstatten.

(8) Der Magistrat ist ermächtigt, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die im Auftrag des Magistrates zur Sicherung von Wohnraum tätig werden.

(9) Der Magistrat hat dem Fonds Soziales Wien zum Zweck der Gewährung von sozialen Diensten in Tageszentren (§ 22b) und in betreuten Wohngemeinschaften (§ 22c) und zur Gewährung von Unterkunft in Häusern für Obdachlose über das Vorliegen, Art und Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung nach § 23 festgestellten Mängeln in Häusern für Obdachlose, Tageszentren und betreuten Wohngemeinschaften Auskunft zu erteilen.

(10) Der Magistrat hat dem Fonds Soziales Wien zum Zweck der Gewährung von Pflege in Wohn- und Pflegeheimen über das Vorliegen, Art und Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung festgestellten Mängeln in Wohn- und Pflegeheimen Auskunft zu erteilen.

(11) Der Magistrat ist zum Zweck der Feststellung der Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden nach § 9 Abs. 2 Z 2 ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Hilfesuchenden elektronisch zu erfassen und zum Zweck der Ermöglichung des Einsatzes der Arbeitskraft nach § 9 Abs. 1 sowie zur Eingliederung des Hilfesuchenden in das Erwerbsleben nach § 18 Abs. 2 ermächtigt, folgende Daten an das Arbeitsmarktservice Wien zu übermitteln:

1.

Vor- und Familienname oder Nachname

2.

Wohnadresse

3.

Sozialversicherungsnummer

4.

Ergebnis einer Begutachtung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit.

(12) Der Magistrat ist zum Zweck der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der hilfesuchenden Person zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname oder Nachname

2.

Geburtsdatum

3.

Geschlecht

4.

Personenstand

5.

Staatsangehörigkeit

6.

Unterkunfts- und Meldedaten

7.

telefonische und elektronische Erreichbarkeit

8.

Sozialversicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer

9.

Bankverbindungen

10.

Einkommen und Vermögen

11.

Erwerbsfähigkeit

12.

anhängiges Pensionsverfahren.

(13) Zum Zweck des Abs. 12 ist der Magistrat ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin oder des mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten oder eingetragenen Partners zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname oder Nachname

2.

Geburtsdatum

3.

Geschlecht

4.

Personenstand

5.

Staatsangehörigkeit

6.

Unterkunfts- und Meldedaten

7.

Sozialversicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer

8.

Einkommen und Vermögen

9.

Erwerbsfähigkeit

10.

anhängiges Pensionsverfahren.

(14) Zum Zweck der Feststellung und Abwicklung einer Kostenersatzpflicht nach § 26 und § 44 oder einer Rückerstattungspflicht nach § 32 ist der Magistrat ermächtigt, für die Feststellung der Art und Höhe der Verpflichtung erforderliche personenbezogene Daten von Kostenersatzpflichtigen und Rückersatzpflichtigen zu verarbeiten.

(15) Zum Zweck der Feststellung und Abwicklung einer Ersatzpflicht nach § 27 ist der Magistrat ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des in § 27 genannten Dritten zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname oder Nachname

2.

Geburtsdatum

3.

Geschlecht

4.

Unterkunfts- und Meldedaten.

(16) Zum Zweck der Prüfung von Ersatzansprüchen nach § 31 ist der Magistrat ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des in § 31 genannten Dritten zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname oder Nachname

2.

Geburtsdatum

3.

Geschlecht

4.

Unterkunfts- und Meldedaten

5.

telefonische und elektronische Erreichbarkeit

6.

Bankverbindungen.

(17) Zum Zweck des Abs. 16 ist der Magistrat ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der in § 31 genannten hilfesuchenden Person, der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin oder des mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten oder eingetragenen Partners zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname oder Nachname

2.

Geburtsdatum

3.

Geschlecht

4.

Personenstand

5.

Staatsangehörigkeit

6.

Unterkunfts- und Meldedaten

7.

Sozialversicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer

8.

Einkommen und Vermögen

9.

Erwerbsfähigkeit

10.

anhängiges Pensionsverfahren.

(18) Zum Zweck des Abs. 12 und des Abs. 16 ist der Magistrat berechtigt, Angaben der hilfesuchenden Person zum Vor-Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen und Geburtsdatum aller mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin oder des mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten oder eingetragenen Partners im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, über das zusätzliche Kriterium Wohnsitz zu prüfen. Die Anfrage ist auf die Ermittlung der Anzahl der Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner zu beschränken, außer es besteht ein begründeter Anlass, die Angaben der hilfesuchenden Person in Zweifel zu ziehen.

(19) Der Magistrat hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000– DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:

1.

Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff

2.

die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten.

(20) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen und die Hilfeleistung nicht von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht wurde, sind vom Magistrat personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis Abs. 17 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, zu löschen.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.09.2018

(1) Die Bundes- und Landesbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung und das Arbeitsmarktservice Wien haben dem Magistrat auf dessen Ersuchen Amtshilfe zu leisten und über alle das Beschäftigungsverhältnis, die Erwerbstätigkeit, das Einkommen und das Vermögen des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu erteilen, sofern eine derartige Datenhaltung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zu erfolgen hat. Die Auskunftserteilung hat – soweit möglich – auf elektronischem Weg zu erfolgen.

(2) Die Finanzämter haben dem Magistrat über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen Auskunft zu erteilen, sofern die maßgebenden Tatsachen nicht aus Abgabenbescheiden, die dem Magistrat zugänglich sind, entnommen werden können.

(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, dem Magistrat sowie Institutionen, die im Auftrag des Magistrats zur Sicherung von Wohnraum tätig werden, auf deren Anfrage zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, der Rückerstattungspflicht, der Ersatzpflicht des Empfängers der Hilfe, seiner Erben, durch Dritte und durch die Träger der Sozialversicherung sowie des Kostenersatzes an andere Länder über folgende den Hilfesuchenden und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen betreffende Tatsachen Auskunft zu erteilen:

1.

Höhe des Lohnes oder Gehaltes,

2.

Wert der Naturalbezüge,

3.

Höhe und Art der Zulagen,

4.

Höhe des durchschnittlichen Überstundenverdienstes,

5.

Höhe und Art der Beihilfen,

6.

Höhe der gesetzlichen Abzüge,

7.

Höhe und Laufzeit der vorgemerkten Exekutionen sowie der sonstigen Belastungen,

8.

Anzahl der Monatsbezüge,

9.

Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

(4) Die Vermieter sind verpflichtet, dem Magistrat sowie Institutionen, die im Auftrag des Magistrats zur Sicherung von Wohnraum tätig werden, auf deren Anfrage zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, der Rückerstattungspflicht, der Ersatzpflicht des Empfängers der Hilfe, seiner Erben, durch Dritte und durch die Träger der Sozialversicherung sowie des Kostenersatzes an andere Länder über folgende den Hilfesuchenden und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen betreffende Tatsachen Auskunft zu erteilen:

1.

Vor- und Familienname oder Nachname der Mieterin oder des Mieters und der Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner,

2.

Ordnungszahl, Wohnungstyp, Kategorie und Zinsfläche der Wohnung,

3.

Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung sowie die vereinbarte Zahlungsart,

4.

Höhe der Betriebskosten sowie deren Aufschlüsselung und die vereinbarte Zahlungsart,

5.

Höhe des Mietzinsrückstandes und dessen Aufschlüsselung,

6.

Stand eines Verfahrens in Mietrechtsangelegenheiten sowie bekannte Räumungstermine und bestehende Gerichtkosten,

7.

maßgebliche Sachverhalte, die zur Einleitung des auf Räumung von Wohnraum abzielenden Verfahrens geführt haben,

8.

bestehende Ratenvereinbarungen,

9.

Beginn und Ende des Mietverhältnisses,

10.

Anspruch auf Wohnbeihilfe.

(5) Dienstgeber, die der in Abs. 3 enthaltenen Verpflichtung nicht nachkommen, sowie Vermieter, die der in Abs. 4 enthaltenen Verpflichtung nicht nachkommen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu EUR 700, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(6) Sofern dies zweckmäßig und wirtschaftlich zumutbar ist, kann der Magistrat verlangen, dass personenbezogene Daten, die automationsunterstützt verarbeitet werden, von den Auskunftspflichtigen gemäß § 41 Abs. 1, 2, 3 und 4 auf elektronischem Weg übermittelt werden.

(7) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger Meldung über Name, Adresse, Geburtsdatum und Anhaltspunkte für die Pflegebedürftigkeit von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht im Stande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen und für die keine Betreuung sichergestellt ist, zu erstatten.

(8) Der Magistrat ist ermächtigt, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die im Auftrag des Magistrates zur Sicherung von Wohnraum tätig werden.

(9) Der Magistrat hat dem Fonds Soziales Wien zum Zweck der Gewährung von sozialen Diensten in Tageszentren (§ 22b) und in betreuten Wohngemeinschaften (§ 22c) und zur Gewährung von Unterkunft in Häusern für Obdachlose über das Vorliegen, Art und Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung nach § 23 festgestellten Mängeln in Häusern für Obdachlose, Tageszentren und betreuten Wohngemeinschaften Auskunft zu erteilen.

(10) Der Magistrat hat dem Fonds Soziales Wien zum Zweck der Gewährung von Pflege in Wohn- und Pflegeheimen über das Vorliegen, Art und Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung festgestellten Mängeln in Wohn- und Pflegeheimen Auskunft zu erteilen.

(11) Der Magistrat ist zum Zweck der Feststellung der Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden nach § 9 Abs. 2 Z 2 ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Hilfesuchenden elektronisch zu erfassen und zum Zweck der Ermöglichung des Einsatzes der Arbeitskraft nach § 9 Abs. 1 sowie zur Eingliederung des Hilfesuchenden in das Erwerbsleben nach § 18 Abs. 2 ermächtigt, folgende Daten an das Arbeitsmarktservice Wien zu übermitteln:

1.

Vor- und Familienname oder Nachname

2.

Wohnadresse

3.

Sozialversicherungsnummer

4.

Ergebnis einer Begutachtung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit.

(12) Der Magistrat ist zum Zweck der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der hilfesuchenden Person zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname oder Nachname

2.

Geburtsdatum

3.

Geschlecht

4.

Personenstand

5.

Staatsangehörigkeit

6.

Unterkunfts- und Meldedaten

7.

telefonische und elektronische Erreichbarkeit

8.

Sozialversicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer

9.

Bankverbindungen

10.

Einkommen und Vermögen

11.

Erwerbsfähigkeit

12.

anhängiges Pensionsverfahren.

(13) Zum Zweck des Abs. 12 ist der Magistrat ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin oder des mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten oder eingetragenen Partners zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname oder Nachname

2.

Geburtsdatum

3.

Geschlecht

4.

Personenstand

5.

Staatsangehörigkeit

6.

Unterkunfts- und Meldedaten

7.

Sozialversicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer

8.

Einkommen und Vermögen

9.

Erwerbsfähigkeit

10.

anhängiges Pensionsverfahren.

(14) Zum Zweck der Feststellung und Abwicklung einer Kostenersatzpflicht nach § 26 und § 44 oder einer Rückerstattungspflicht nach § 32 ist der Magistrat ermächtigt, für die Feststellung der Art und Höhe der Verpflichtung erforderliche personenbezogene Daten von Kostenersatzpflichtigen und Rückersatzpflichtigen zu verarbeiten.

(15) Zum Zweck der Feststellung und Abwicklung einer Ersatzpflicht nach § 27 ist der Magistrat ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des in § 27 genannten Dritten zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname oder Nachname

2.

Geburtsdatum

3.

Geschlecht

4.

Unterkunfts- und Meldedaten.

(16) Zum Zweck der Prüfung von Ersatzansprüchen nach § 31 ist der Magistrat ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des in § 31 genannten Dritten zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname oder Nachname

2.

Geburtsdatum

3.

Geschlecht

4.

Unterkunfts- und Meldedaten

5.

telefonische und elektronische Erreichbarkeit

6.

Bankverbindungen.

(17) Zum Zweck des Abs. 16 ist der Magistrat ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der in § 31 genannten hilfesuchenden Person, der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin oder des mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten oder eingetragenen Partners zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname oder Nachname

2.

Geburtsdatum

3.

Geschlecht

4.

Personenstand

5.

Staatsangehörigkeit

6.

Unterkunfts- und Meldedaten

7.

Sozialversicherungsanstalt und Sozialversicherungsnummer

8.

Einkommen und Vermögen

9.

Erwerbsfähigkeit

10.

anhängiges Pensionsverfahren.

(18) Zum Zweck des Abs. 12 und des Abs. 16 ist der Magistrat berechtigt, Angaben der hilfesuchenden Person zum Vor-Vornamen, Familiennamen oder Nachnamen und Geburtsdatum aller mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin oder des mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten oder eingetragenen Partners im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, über das zusätzliche Kriterium Wohnsitz zu prüfen. Die Anfrage ist auf die Ermittlung der Anzahl der Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner zu beschränken, außer es besteht ein begründeter Anlass, die Angaben der hilfesuchenden Person in Zweifel zu ziehen.

(19) Der Magistrat hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenenbetroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000– DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:

1.

Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff

2.

die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten.

(20) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen und die Hilfeleistung nicht von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht wurde, sind vom Magistrat personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 bis Abs. 17 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, zu löschen.

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