§ 3 WSG Auskunft

Wiener Wohnungssicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

Die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“, das Unternehmen „Stadt Wien – Wiener Wohnen Kundenservice GmbH“, der Sozialhilfeträger, der Jugendwohlfahrtsträger, die für die Bereiche der Wohnungen der Stadt Wien zuständigen Organe, der Fonds Soziales Wien, die Psychosozialen Dienste und die Wohnservice Wien GmbH (Wohnpartner) sind berechtigt im Rahmen der Zusammenarbeit einander jene Auskünfte zu erteilen, die zur Entwicklung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Wohnungssicherung im begründeten Einzelfall erforderlich sind. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist dabei sicherzustellen.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 22.06.2012 bis 28.09.2018

Die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“, das Unternehmen „Stadt Wien – Wiener Wohnen Kundenservice GmbH“, der Sozialhilfeträger, der Jugendwohlfahrtsträger, die für die Bereiche der Wohnungen der Stadt Wien zuständigen Organe, der Fonds Soziales Wien, die Psychosozialen Dienste und die Wohnservice Wien GmbH (Wohnpartner) sind berechtigt im Rahmen der Zusammenarbeit einander jene Auskünfte zu erteilen, die zur Entwicklung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Wohnungssicherung im begründeten Einzelfall erforderlich sind. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist dabei sicherzustellen.

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