Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 06.09.2018

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26 Paragrafen zu Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG (Bgld. VergRSG) aktualisiert


§ 26 Bgld. VergRSG In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Vergabe-Nachprüfungsgesetz - VNPG, LGBl. Nr. 34/2003, außer Kraft.(2) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und des § 2 Abs. 3 Z 2, § 2... mehr lesen...


§ 25 Bgld. VergRSG Übergangsbestimmungen

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Burgenländischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes - VNPG, LGBl. Nr. 34/2003, fortzuführen. Ist ein Nachprüfungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dies... mehr lesen...


§ 24 Bgld. VergRSG Umsetzungshinweise

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 ... mehr lesen...


§ 23 Bgld. VergRSG Gebührenersatz

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat die Hälfte der Gebühr rückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zurückgezogen wird.(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller, die oder der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegt, hat Ans... mehr lesen...


§ 22 Bgld. VergRSG Gebühren

(1) Für Anträge gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Anträge auf Überführung eines Nachprüfungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren (§ 12 Abs. 4), Anträge auf Erstreckung einer einstwei... mehr lesen...


§ 21 Bgld. VergRSG Mutwillensstrafen

Im Nachprüfungsverfahren und im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, bei Konzessionsvergabeverfahren höchstens 40 000 Euro, ansonsten höchstens jedoch 20 000 Euro. Für die Bemess... mehr lesen...


§ 20 Bgld. VergRSG Entscheidungsfristen

(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung hat unverzüglich, spät... mehr lesen...


§ 19 Bgld. VergRSG Mündliche Verhandlung

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen.(2) Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag oder in den Einwendungen nach § 6 Abs. 3 zu ... mehr lesen...


§ 18a Bgld. VergRSG Zustellungen

Soweit dem Landesverwaltungsgericht die im Vergabeverfahren bekannt gegebene elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Landesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erl... mehr lesen...


§ 18 Bgld. VergRSG Bekanntmachungen und Verständigungen

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines Nachprüfungsantrags (§ 3 Abs. 1) unverzüglich im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:1.die Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und des betroffenen Vergabeverfahrens sowie gegebenenfal... mehr lesen...


§ 16 Bgld. VergRSG Feststellung von Rechtsverstößen,

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 und 5 und Abs. 5 Z 1 und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.(2) Soweit in diesem Absatz und in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist,... mehr lesen...


§ 15 Bgld. VergRSG Parteien des Verfahrens

Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 2 Abs. 4 und 5 sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und eine allfällige Zuschlagsempfängerin oder ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 2 Abs. 6 sind die ... mehr lesen...


§ 14 Bgld. VergRSG Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrags

(1) Ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:1.die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,2.die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer ... mehr lesen...


§ 13 Bgld. VergRSG Fristen

Anträge gemäß § 12 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können. mehr lesen...


§ 12 Bgld. VergRSG Antrag auf Feststellung

(1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrags hatte, kann, sofern ihr oder ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein S... mehr lesen...


§ 11 Bgld. VergRSG Erlassung der einstweiligen Verfügung

(1) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der sonstigen Bewerberinnen und Bieterinnen oder Bewerber und Bieter und der Auftraggeberin od... mehr lesen...


§ 10 Bgld. VergRSG Parteien

Parteien im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt s... mehr lesen...


§ 8 Bgld. VergRSG Antrag auf einstweilige Verfügung

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet scheinen, um eine dur... mehr lesen...


§ 7 Bgld. VergRSG Nichtigerklärung von Entscheidungen

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn1.diese gesondert anfechtbare Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert ... mehr lesen...


§ 6 Bgld. VergRSG Parteien des Nachprüfungsverfahrens

(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind jedenfalls die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei d... mehr lesen...


§ 5 Bgld. VergRSG Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

(1) Ein Antrag gemäß § 3 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:1.die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren             Entscheidung;2.die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und der Antragstellerin oder des Antra... mehr lesen...


§ 4 Bgld. VergRSG Fristen für Nachprüfungsanträge

(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, über den Postweg oder einer anderen geeigneten Übermittlung... mehr lesen...


§ 3 Bgld. VergRSG Nachprüfungsantrag

(1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern1.ein Interesse am Abschluss... mehr lesen...


§ 2 Bgld. VergRSG Zuständigkeit

(1) Die Gewährung von Rechtsschutz im Sinne des § 1 Abs. 1 obliegt dem Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet im Unterschwellenbereich durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter, im Oberschwellenbereich, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf B... mehr lesen...


§ 1 Bgld. VergRSG Geltungsbereich

Dieses Landesgesetz regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens (Vergabeverfahren), die gemäß Artikel 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes ... mehr lesen...


Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG (Bgld. VergRSG) Fundstelle

Gesetz vom 14. Dezember 2006 über den Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG)StF: LGBl. Nr. 66/2006 (XIX. Gp. RV 313 AB 335) Änderung LGBl. Nr. 20/2010 (XIX. Gp. RV 1318 AB 1357) [CELEX... mehr lesen...


Aktualisiert am 06.09.18
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