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Im Nachprüfungsverfahren und im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, bei Konzessionsvergabeverfahren höchstens 40 000 Euro, ansonsten höchstens jedoch 20 000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.
Im Nachprüfungsverfahren und im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, bei Konzessionsvergabeverfahren höchstens 40 000 Euro, ansonsten höchstens jedoch 20 000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.