§ 22 Bgld. VergRSG Gebühren

Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Für Anträge gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Anträge auf Überführung eines Nachprüfungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren (§ 12 Abs. 4) und, Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung (§ 11 Abs. 3) und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 11 Abs. 3§ 18b Abs. 1) unterliegen keiner Gebühr.

(2) Die Gebühr ist bei der Antragstellung mit Erlagschein zu bezahlen. Bieterinnen- oder Bieter- und Arbeitsgemeinschaften müssen die Gebühr nur einmal bezahlen.

(3) Die Höhe der Gebühr ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr muss nach sachlichen Merkmalen abgestuft werden; als solche kommen insbesondere in Betracht: die Art des Antrags oder des Auftragsgegenstandes; der Wert des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist; der mit dem Verfahren verbundene Aufwand oder der Nutzen, der mit dem Antrag für die Antragstellerin oder den Antragsteller verbunden ist. Auf die Höhe der für die entsprechenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach bundesrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Gebühren, den mit der Durchführung des entsprechenden Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht verbundenen Aufwand des Landesverwaltungsgerichtes und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für die Antragstellerin oder den Antragsteller hat die Landesregierung Bedacht zu nehmen.

(4) Die Landesregierung kann vorsehen, dass sich dieim Verordnungsweg eine jährliche Anpassung der Gebührensätze jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres in dem Ausmaß ändern, in dem sichanhand des von der durchschnittliche österreichischeBundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des zweitvorgegangenen Jahres im Verhältnis zum Jahr 2004 geändert hatan seine Stelle tretenden Index vorsehen.

Stand vor dem 21.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.08.2018

(1) Für Anträge gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Anträge auf Überführung eines Nachprüfungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren (§ 12 Abs. 4) und, Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung (§ 11 Abs. 3) und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 11 Abs. 3§ 18b Abs. 1) unterliegen keiner Gebühr.

(2) Die Gebühr ist bei der Antragstellung mit Erlagschein zu bezahlen. Bieterinnen- oder Bieter- und Arbeitsgemeinschaften müssen die Gebühr nur einmal bezahlen.

(3) Die Höhe der Gebühr ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr muss nach sachlichen Merkmalen abgestuft werden; als solche kommen insbesondere in Betracht: die Art des Antrags oder des Auftragsgegenstandes; der Wert des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist; der mit dem Verfahren verbundene Aufwand oder der Nutzen, der mit dem Antrag für die Antragstellerin oder den Antragsteller verbunden ist. Auf die Höhe der für die entsprechenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach bundesrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Gebühren, den mit der Durchführung des entsprechenden Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht verbundenen Aufwand des Landesverwaltungsgerichtes und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für die Antragstellerin oder den Antragsteller hat die Landesregierung Bedacht zu nehmen.

(4) Die Landesregierung kann vorsehen, dass sich dieim Verordnungsweg eine jährliche Anpassung der Gebührensätze jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres in dem Ausmaß ändern, in dem sichanhand des von der durchschnittliche österreichischeBundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des zweitvorgegangenen Jahres im Verhältnis zum Jahr 2004 geändert hatan seine Stelle tretenden Index vorsehen.

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