§ 25 Bgld. VergRSG Übergangsbestimmungen

Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Burgenländischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes - VNPG, LGBl. Nr. 34/2003, fortzuführen. Ist ein Nachprüfungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig, so gelten für das Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen die Bestimmungen des Burgenländischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes - VNPG, LGBl. Nr. 34/2003.

(2) Nach einer Aufhebung einer Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, welche nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erfolgt, ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen. Bieterinnen oder Bieter, die einen Teilnahmeantrag gemäß § 5 Burgenländische Vergabe-Nachprüfungsgesetz - VNPG, LGBl. Nr. 34/2003, gestellt haben, besitzen auch in diesem fortgesetzten Verfahren Parteistellung.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2010 beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Verfahren sind vom Unabhängigen Verwaltungssenat nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.

(4) Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß § 26 Abs. 4 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß § 26 Abs. 4 beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß § 26 Abs. 4 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.

Stand vor dem 21.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.08.2018

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Burgenländischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes - VNPG, LGBl. Nr. 34/2003, fortzuführen. Ist ein Nachprüfungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig, so gelten für das Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen die Bestimmungen des Burgenländischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes - VNPG, LGBl. Nr. 34/2003.

(2) Nach einer Aufhebung einer Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, welche nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erfolgt, ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen. Bieterinnen oder Bieter, die einen Teilnahmeantrag gemäß § 5 Burgenländische Vergabe-Nachprüfungsgesetz - VNPG, LGBl. Nr. 34/2003, gestellt haben, besitzen auch in diesem fortgesetzten Verfahren Parteistellung.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2010 beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Verfahren sind vom Unabhängigen Verwaltungssenat nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.

(4) Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß § 26 Abs. 4 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß § 26 Abs. 4 beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß § 26 Abs. 4 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.

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