(1) So weit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 42/2018 geltenden Fassung anzuwenden.(2) So weit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fa... mehr lesen...
Andere gesetzliche Bestimmungen, die Einsichts-, Mitteilungs- und Vorlagerechte und -pflichten sowie Auskunftspflichten und Regelungen über den Datenschutz beinhalten, bleiben unberührt; ebenso die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, und des Personenstandsgesetzes 2013, BG... mehr lesen...
Die in § 4 genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) kann verlangen, dass ihr von Werken, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut aus dem Wiener Stadt- und Landesarchiv verfasst wurden, unentgeltlich ein Belegexemplar zur Verfügung gestellt wird. mehr lesen...
(1) Unbeschadet sonstiger Auskunftsrechte nach anderen Gesetzen oder gemäß den Bestimmungen der DSGVO hat die für die Führung und Verwaltung des Wiener Stadt- und Landesarchives zuständige Stelle (§ 4) den Betroffenen auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erteilen, so weit1.das A... mehr lesen...
(1) So weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf das Archivgut erst 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zur Benützung freigegeben werden.(2) Archivgut, das schutzwürdige personenbezogene Daten einschließlich personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des Art. 9 d... mehr lesen...
(1) Das von der in § 4 genannten Dienststelle des Magistrates verwahrte Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer gemäß § 10 festgelegten Schutzfrist unentgeltlich zur Einsichtnahme vor Ort zur Verfügung.(2) Unterlagen, welche bereits vor der Ablieferung an die im § 4 genannte Stelle (... mehr lesen...
(1) Das Archivgut ist durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen auf Dauer sicher und sachgemäß zu verwahren, zu erhalten, vor unbefugter Benützung oder Veränderung, vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Der Schutz von Daten oder solcher Unterlagen, die einem be... mehr lesen...
(1) Die in § 3 Z 5 bezeichneten Stellen und Personen haben alle ihre Unterlagen und die ihrer Rechtsvorgänger, wenn sie diese nicht mehr ständig benötigen, der in § 4 genannten Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) zur Übernahme anzubieten. Diese Anbietung hat spätestens nach Ablauf von 30 Jahr... mehr lesen...
Mit der Führung und Verwaltung des Wiener Stadt- und Landesarchives sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden:1.Besorgung der Archivierung des Archivgutes des Landes und der Stadt Wien (§ 3 Z 5);2.Archivierung von Archivgut von überwiegend regionaler Bedeutung im Sinne des § 3 Abs. 6 Z 1 des ... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:1.Unterlagen:Unterlagen sind alle aufgezeichneten Informationen, wie Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen, unabhängig vom Informationsträger, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis dieser Informationen, deren Nutzung und Auswertung... mehr lesen...
(1) Gegenstand der Archivierung sind archivwürdige Unterlagen des Landes und der Stadt Wien (§ 3 Z 5) und solche, die Wien betreffen.(2) Das Archivieren (§ 3 Z 4) hat insbesondere die Aufgabe, zur Wahrung der Rechtssicherheit beizutragen und die Verwaltungsführung zu unterstützen. Das Archivieren... mehr lesen...