Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) In Werken, die unter Heranziehung von personenbezogenem Archivgut erstellt wurden, dürfen schutzwürdige personenbezogene Daten (§ 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000) vor Ablauf der Frist gemäß § 10 Abs. 2 nur veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder im Sinne des § 46 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000 eine Genehmigung der Datenschutzkommission vorliegt.
(2) Die in § 4 genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) kann verlangen, dass ihr von Werken, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut aus dem Wiener Stadt- und Landesarchiv verfasst wurden, unentgeltlich ein Belegexemplar zur Verfügung gestellt wird.
(1) In Werken, die unter Heranziehung von personenbezogenem Archivgut erstellt wurden, dürfen schutzwürdige personenbezogene Daten (§ 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000) vor Ablauf der Frist gemäß § 10 Abs. 2 nur veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder im Sinne des § 46 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000 eine Genehmigung der Datenschutzkommission vorliegt.
(2) Die in § 4 genannte Stelle (Wiener Stadt- und Landesarchiv) kann verlangen, dass ihr von Werken, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut aus dem Wiener Stadt- und Landesarchiv verfasst wurden, unentgeltlich ein Belegexemplar zur Verfügung gestellt wird.